Dass die erste amtliche Verteidigerin den Beschuldigten – ohne jegliche Vorbesprechung – zwei Mal habe einvernehmen lassen, müsse aus rechtsstaatlicher Optik zu denken geben (pag. 826). Hinsichtlich der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Verfahrensrügen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 658 ff.). Diese Ausführungen haben nach Ansicht der Kammer nach wie vor Geltung.