36 Ziff. 1 Bst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) nicht nachgekommen, der Verteidigung seien mehrfach Verfahrensakten vorenthalten worden und der telefonische Kontrakt zum Beschuldigten sei mit einem lapidaren Hinweis auf die Hausordnung des Regionalgefängnisses verweigert