6. Verfahrensrügen der Verteidigung Die Verteidigung rügte – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – während des gesamten Verfahrens verschiedene Verfahrensmängel. So sei das Verfahren gegen den Beschuldigten von Beginn weg nicht korrekt geführt worden. Die Staatsanwaltschaft sei ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 36 Ziff.