5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt nicht, d.h. das Urteil darf auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Formelles