2. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse.