6. Dem Beschuldigten seien sämtliche Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteikostenentschädigungen in noch zu bestimmender Höhe für das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Für den Fall der Nichteinbringlichkeit sei das amtliche Honorar von Rechtsanwältin D.________ festzulegen. 4.3 Beschuldigter Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 19. April 2021 folgende Anträge (pag. 820): 1. Es sei die Berufungen abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.