5. Dem Beschuldigten seien sämtliche Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin / Berufungsführerin eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 9'048.15 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Von der verlangten Parteientschädigung wurden Rechtsanwältin D.________ bereits CHF 6'180.80 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton Bern ausbezahlt. In der Höhe dieses Betrages sei dem Kanton Bern ein Nachforderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten zu gewähren.