3. Sofern diese Kosten nicht unter dem Titel Parteikostenentschädigung entschädigt werden, sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin / Berufungsführerin Schadenersatz 4 in der Höhe von CHF 212.35 für die Kosten der Erstellung des Arztberichts vom 11. Mai 2020 durch med. pract. I.________ zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin / Berufungsführerin eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu bezahlen.