2.1. einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft. Der Vollzug sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren; 2.2. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen und im SIS anzuordnen. 2.3. der Bezahlung der Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF. 700.00 gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD). 3. Es seien die üblichen Verfügungen zu erlassen (amtliches Honorar etc.).