Am 1. März 2021 reichte die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 774 ff.) und am 12. März 2021 die Privatklägerin (pag. 795 ff.) ihre schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 19. April 2021 hierzu Stellung (pag. 820 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (pag. 844 ff.) und die Privatklägerin mit Eingabe vom 11. Mai 2021 (pag. 850 ff.). Nach dreimalig erstreckter Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Juli 2021 seine Duplik zu den Akten (pag. 874 ff.).