___ einen aktuellen Bericht über die Privatklägerin einzuholen (pag. 752 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 und der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 ebenfalls mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden (pag. 755 f., pag. 757). Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 759 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin wurden mit Verfügung vom 10. Februar 2021 aufgefordert, innert Frist schriftliche Berufungsbegründungen einzureichen (pag. 770 f.). Am 1. März 2021 reichte die Generalstaatsanwaltschaft (pag.