Weiter wurde festgehalten, dass seitens der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin keine Einwendungen gegen ein Abwesenheitsverfahren vorgebracht wurden. Die Parteien wurden ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob sie sich in Anbetracht der vorliegenden besonderen Konstellation mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklären (pag. 748 ff.). Die Privatklägerin erklärte sich mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, bei den psychiatrischen Diensten der G.________ einen aktuellen Bericht über die Privatklägerin einzuholen (pag.