im oberinstanzlichen Verfahren nicht zu gewähren, das Rechtsbegehren Nr. 7 der Berufungserklärung der Privatklägerin sei abzuweisen und auf die Rechtsbegehren Nr. 2 bis 4 sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese kostenfällig abzuweisen (pag. 739 ff.). Mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 wurde die Privatklägerin weiterhin als Straf- und Zivilklägerin zugelassen, dies unter Weiterführung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Vertretung. Weiter wurde festgehalten, dass seitens der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin keine Einwendungen gegen ein Abwesenheitsverfahren vorgebracht wurden.