Der Beschuldigte hielt mit Eingabe vom 23. November 2020 – unter zusätzlichen Anmerkungen – an seinen Ausführungen betreffend Parteistatus der Privatklägerin fest und stellte die Anträge, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ im oberinstanzlichen Verfahren nicht zu gewähren, das Rechtsbegehren Nr. 7 der Berufungserklärung der Privatklägerin sei abzuweisen und auf die Rechtsbegehren Nr. 2 bis 4 sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese kostenfällig abzuweisen (pag.