Sie ergänzte, dass die Frage der Durchführbarkeit eines Abwesenheitsverfahrens dem Gericht überlassen werde, aus Sicht der Privatklägerschaft aber nichts gegen ein solches einzuwenden sei (pag. 736 f.). Der Beschuldigte hielt mit Eingabe vom 23. November 2020 – unter zusätzlichen Anmerkungen – an seinen Ausführungen betreffend Parteistatus der Privatklägerin fest und stellte die Anträge, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.