Mit Verfügung vom 5. November 2020 wurde den Parteien erneut Gelegenheit geboten, zu den Ausführungen in den Parteieingaben Stellung zu nehmen (pag. 729 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in ihrer Eingabe vom 11. November 2020 – unter einigen zusätzliche Anmerkungen – auf ihre Ausführungen vom 12. Oktober 2020 (pag. 734 f.). Die Privatklägerin hielt – ebenfalls unter zusätzlichen Anmerkungen – mit Eingabe vom 18. November 2020 an ihrer Stellung als Straf- und Zivilklägerin fest. Sie ergänzte, dass die Frage der Durchführbarkeit eines Abwesenheitsverfahrens dem Gericht überlassen werde, aus Sicht der Privatklägerschaft aber nichts gegen ein solches einzuwenden sei (pag.