2 beantragt werde und sie sich gültig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert habe (pag. 722 f.). Mit Eingabe vom 2. November 2020 verzichtete der Beschuldigte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sowie die Beschränkung des Parteistatus der Privatklägerin als reine Strafklägerin (pag. 725 ff.). Mit Verfügung vom 5. November 2020 wurde den Parteien erneut Gelegenheit geboten, zu den Ausführungen in den Parteieingaben Stellung zu nehmen (pag.