Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, zum Parteistatus der Privatklägerin bzw. zu deren Konstituierung Stellung zu nehmen (pag. 714 f.). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin beantragt werde und deren Status nicht in Frage stehe (pag. 718 ff.). Die Privatklägerin liess mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 ausführen, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft