form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Dem Beschuldigten bzw. der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 Gelegenheit geboten, innert Frist die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Beschuldigter) bzw. schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der jeweils anderen Partei (Generalstaatsanwaltschaft sowie Privatklägerin) zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, zum Parteistatus der Privatklägerin bzw. zu deren Konstituierung Stellung zu nehmen (pag.