Die Zivilforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. Schliesslich wurde verfügt, dass der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei, dass die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten keine Zustimmung benötige sowie die Festplatte nach Rechtskraft des Urteils zur Löschung und Wiederverwendung an die Kantonspolizei Bern gehe (pag. 628 ff.).