Ferner wurde festgehalten, dass der Beschuldigte betreffend amtliche Entschädigung und Differenz zum vollen Honorar von Rechtsanwältin F.________ keine Rück- und/oder Nachzahlungspflicht treffe und es wurde die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin festgelegt. Die Zivilforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden.