Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 413 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. November 2021 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichterin Falkner und Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand Vergewaltigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 26. Mai 2020 (PEN 2020 103) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 26. Mai 2020 sprach das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 8. November 2019 in E.________, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Privatklägerin). Dies unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 24'560.00 an den Beschuldigten für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Haftentschädigung) so- wie unter Auferlegung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 22'776.75 an den Kanton Bern. Für die Wahlverteidigung sowie die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten wurde Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 20'301.45 ausgerichtet. Ferner wurde festgehalten, dass der Beschuldigte be- treffend amtliche Entschädigung und Differenz zum vollen Honorar von Rechtsan- wältin F.________ keine Rück- und/oder Nachzahlungspflicht treffe und es wurde die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläge- rin festgelegt. Die Zivilforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwie- sen, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. Schliesslich wurde verfügt, dass der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft zu ent- lassen sei, dass die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten keine Zustimmung benötige sowie die Festplatte nach Rechtskraft des Urteils zur Löschung und Wiederverwendung an die Kantonspolizei Bern gehe (pag. 628 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, und die Staatsanwaltschaft Region Oberland am 3. bzw. 4 Juni 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 638, pag. 643). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 15. September 2020 (pag. 691 f.) erklärten die Generalstaatsanwaltschaft am 30. September 2020 (pag. 703 f.) und die Privat- klägerin am 6. Oktober 2020 (pag. 708 ff.) form- und fristgerecht die vollumfängli- che Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Dem Beschuldigten bzw. der Ge- neralstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde mit Verfügung vom 7. Okto- ber 2020 Gelegenheit geboten, innert Frist die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Beschuldigter) bzw. schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der jeweils ande- ren Partei (Generalstaatsanwaltschaft sowie Privatklägerin) zu beantragen. Gleich- zeitig wurden die Parteien aufgefordert, zum Parteistatus der Privatklägerin bzw. zu deren Konstituierung Stellung zu nehmen (pag. 714 f.). Mit Eingabe vom 12. Okto- ber 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin beantragt werde und deren Status nicht in Frage stehe (pag. 718 ff.). Die Privatklägerin liess mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 aus- führen, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft 2 beantragt werde und sie sich gültig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert habe (pag. 722 f.). Mit Eingabe vom 2. November 2020 verzichtete der Beschuldigte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sowie die Beschränkung des Parteistatus der Privatkläge- rin als reine Strafklägerin (pag. 725 ff.). Mit Verfügung vom 5. November 2020 wurde den Parteien erneut Gelegenheit ge- boten, zu den Ausführungen in den Parteieingaben Stellung zu nehmen (pag. 729 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in ihrer Eingabe vom 11. November 2020 – unter einigen zusätzliche Anmerkungen – auf ihre Ausführungen vom 12. Oktober 2020 (pag. 734 f.). Die Privatklägerin hielt – ebenfalls unter zusätzli- chen Anmerkungen – mit Eingabe vom 18. November 2020 an ihrer Stellung als Straf- und Zivilklägerin fest. Sie ergänzte, dass die Frage der Durchführbarkeit ei- nes Abwesenheitsverfahrens dem Gericht überlassen werde, aus Sicht der Privat- klägerschaft aber nichts gegen ein solches einzuwenden sei (pag. 736 f.). Der Be- schuldigte hielt mit Eingabe vom 23. November 2020 – unter zusätzlichen Anmer- kungen – an seinen Ausführungen betreffend Parteistatus der Privatklägerin fest und stellte die Anträge, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ im oberinstanzlichen Verfahren nicht zu ge- währen, das Rechtsbegehren Nr. 7 der Berufungserklärung der Privatklägerin sei abzuweisen und auf die Rechtsbegehren Nr. 2 bis 4 sei nicht einzutreten, eventua- liter seien diese kostenfällig abzuweisen (pag. 739 ff.). Mit Beschluss vom 3. De- zember 2020 wurde die Privatklägerin weiterhin als Straf- und Zivilklägerin zuge- lassen, dies unter Weiterführung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Vertretung. Weiter wurde festgehal- ten, dass seitens der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin keine Ein- wendungen gegen ein Abwesenheitsverfahren vorgebracht wurden. Die Parteien wurden ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob sie sich in Anbetracht der vorliegenden besonderen Konstellation mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ein- verstanden erklären (pag. 748 ff.). Die Privatklägerin erklärte sich mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Gleichzeitig stellte sie den An- trag, bei den psychiatrischen Diensten der G.________ einen aktuellen Bericht über die Privatklägerin einzuholen (pag. 752 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft er- klärte sich mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 und der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 ebenfalls mit dem schriftlichen Verfahren ein- verstanden (pag. 755 f., pag. 757). Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 759 f.). Die General- staatsanwaltschaft und die Privatklägerin wurden mit Verfügung vom 10. Februar 2021 aufgefordert, innert Frist schriftliche Berufungsbegründungen einzureichen (pag. 770 f.). Am 1. März 2021 reichte die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 774 ff.) und am 12. März 2021 die Privatklägerin (pag. 795 ff.) ihre schriftliche Berufungs- begründung zu den Akten. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 19. April 2021 hierzu Stellung (pag. 820 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (pag. 844 ff.) und die Privatklägerin mit Eingabe vom 11. Mai 2021 (pag. 850 ff.). Nach dreimalig erstreckter Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Juli 2021 seine Duplik zu den Akten (pag. 874 ff.). 3 Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 886 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 766) sowie ein aktueller Bericht der psychiatrischen Dienste G.________ (pag. 764 f.) eingeholt. Die von den Parteien eingereichten Unterlagen (Privatklägerin: ärztliche Bescheini- gung der Arbeitsunfähigkeit, Arztbericht vom 11. Mai 2020, Zahlungserinnerung vom 4. August 2020, pag. 810 ff.; Beschuldigter: diverse Bildkataloge, pag. 833 ff.) wurden zu den Akten erkannt. 4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit schriftlicher Berufungs- begründung vom 1. März 2021 folgende Anträge (pag. 775; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei schuldig zu sprechen der Vergewaltigung, begangen am 8. November 2019, nachmittags, in E.________, H.________ (Weg), zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen 2. zu verurteilen zu: 2.1. einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft. Der Vollzug sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren; 2.2. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen und im SIS anzuordnen. 2.3. der Bezahlung der Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF. 700.00 gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD). 3. Es seien die üblichen Verfügungen zu erlassen (amtliches Honorar etc.). 4.2 Privatklägerin Die Privatklägerin stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 12. März 2021 folgende Anträge (pag. 796): 1. Das Urteil vom 26. Mai 2020 des Regionalgerichts Oberland sei aufzuheben und der Beschul- digte sei zu verurteilen wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO begangen am 8. November 2019 in E.________ z.N. C.________. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin / Berufungsführerin Schadener- satz in der Höhe von CHF 1'714.35 für entgangene Arbeitsentschädigung zu bezahlen. 3. Sofern diese Kosten nicht unter dem Titel Parteikostenentschädigung entschädigt werden, sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin / Berufungsführerin Schadenersatz 4 in der Höhe von CHF 212.35 für die Kosten der Erstellung des Arztberichts vom 11. Mai 2020 durch med. pract. I.________ zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin / Berufungsführerin eine Genug- tuung von CHF 15'000.00 zu bezahlen. 5. Dem Beschuldigten seien sämtliche Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuer- legen und er sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin / Berufungsführerin eine Parteikos- tenentschädigung in der Höhe von CHF 9'048.15 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Von der verlangten Parteientschädigung wurden Rechtsanwältin D.________ bereits CHF 6'180.80 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton Bern ausbezahlt. In der Höhe dieses Betrages sei dem Kanton Bern ein Nachforderungsrecht gegenüber dem Beschul- digten zu gewähren. 6. Dem Beschuldigten seien sämtliche Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens aufzu- erlegen und er sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteikostenentschädigungen in noch zu bestimmender Höhe für das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Für den Fall der Nichteinbringlichkeit sei das amtliche Honorar von Rechtsanwältin D.________ festzulegen. 4.3 Beschuldigter Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 19. April 2021 folgende Anträge (pag. 820): 1. Es sei die Berufungen abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Pri- vatklägerin hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über vol- le Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt nicht, d.h. das Urteil darf auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Formelles 6. Verfahrensrügen der Verteidigung Die Verteidigung rügte – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – während des gesamten Verfahrens verschiedene Verfahrensmängel. So sei das Verfahren gegen den Beschuldigten von Beginn weg nicht korrekt geführt worden. Die Staatsanwaltschaft sei ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 36 Ziff. 1 Bst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) nicht nachgekommen, der Verteidigung seien mehrfach Verfahrensakten vorenthalten worden und der telefonische Kontrakt zum Beschuldigten sei mit ei- nem lapidaren Hinweis auf die Hausordnung des Regionalgefängnisses verweigert 5 worden. Ebenfalls sei das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO, das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 UNO Pakt II sowie die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II verletzt worden (vgl. etwa pag. 297 f., pag. 303 f., pag. 317 ff., pag. 386 ff., pag. 408 ff. und pag. 596 ff.). Diese formellen Rügen werden im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht. Ergänzt wird allerdings, dass die koreanische Botschaft auf politischer Ebene interveniert und mit «diplomatischer Zurückhaltung» ihren Unmut über die Vorgehensweise der Berner Strafverfolgungsbehörden zum Ausdruck ge- bracht habe. Dass die erste amtliche Verteidigerin den Beschuldigten – ohne jegli- che Vorbesprechung – zwei Mal habe einvernehmen lassen, müsse aus rechtss- taatlicher Optik zu denken geben (pag. 826). Hinsichtlich der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Verfahrensrügen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 658 ff.). Diese Ausführungen haben nach Ansicht der Kammer nach wie vor Gel- tung. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Botschaft der Republik Korea in Bern – gemäss Angaben der Verteidigung – die Vorgehensweise der Strafverfol- gungsbehörden offenbar mit Befremden aufgenommen hat. Ob die besagte Vorge- hensweise mit Blick auf die diplomatischen Beziehungen im Ergebnis angemessen respektive ausreichend sind bzw. waren, ist eine politische Frage, welche es an dieser Stelle nicht zu klären gilt. Die Vorinstanz durfte sich darauf beschränken, die gesetzliche Grundlage und die dazu bestehende Gerichtspraxis für die Vorge- hensweise der Strafverfolgungsbehörden zu prüfen. Eine Verletzung der anwaltli- chen Pflichten der ersten amtlichen Verteidigung – wie dies von der Verteidigung beiläufig angetönt, aber nicht im Detail begründet wird – ergibt sich für die Kammer aus den vorliegenden Akten nicht. 7. Verfahrensrüge der Privatklägerschaft 7.1 Vorbringen der Privatklägerin Die Privatklägerin beantragt, der von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung eingereichte schriftliche Parteivortrag sei aus den Akten zu weisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der umfangreiche Parteivortrag der Verteidigung ohne Vorankündigung und ohne Aufforderung des Gerichts eingereicht worden sei, nachdem die Staatsanwaltschaft und die Vertrete- rin der Privatklägerin schon plädiert hätten. Ihnen sei damit die Möglichkeit ge- nommen worden, ebenfalls eine schriftliche Version des Parteivortrags einzurei- chen, da zu diesem Zeitpunkt kein Vergleich mit dem gesprochenen und geschrie- benen Wort mehr habe erfolgen können. Es entspreche der gängigen Praxis des Regionalgerichts Oberland und des Bernischen Obergerichts, dass keine Plädoy- ernotizen zu den Akten genommen würden. Die Vorinstanz habe mit der Entge- gennahme Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO verletzt (pag. 797 f., pag. 853 f.). 7.2 Grundlagen Gemäss Art. 346 Abs. 1 StPO haben die Parteien nach Abschluss des Beweisver- fahrens das Recht auf einen Parteivortrag, in dem sie ihre Anträge stellen und be- gründen. Dieses Recht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 6 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.3.1. und 1B_407/2011 vom 21. No- vember 2011 E. 2.3). Parteivorträge sind nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 76 Abs. 1 StPO zu protokollieren (vgl. auch den Beschluss der Strafabteilungs- konferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017), wobei neben den Anträgen der Parteien auch die wesentlichen Punkte der mündlichen Begrün- dung im Protokoll festzuhalten sind. Auch wenn dies nicht der Bernischen Ge- richtspraxis entspricht, können sogenannte «Plädoyernotizen» ausnahmsweise zu Beginn des Parteivortrags zu den Akten genommen werden, wobei sie von der pro- tokollführenden Person während des Vortrags mitgelesen und gegebenenfalls er- gänzt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 1.2; NÄPFLI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N 9 zu Art. 76 StPO; SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 346 StPO). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Art. 76 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 143 IV 408 E. 8.2; Urteile des BGer 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.3; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4). Es besteht in mündlichen Verfahren keine rechtliche Verpflichtung zur Ent- gegennahme von Plädoyernotizen. Das Einverständnis der anderen Parteien stellt indes keine Voraussetzung für die Zulassung von Plädoyernotizen dar. Nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO beachten die Strafbehörden in allen Verfahrenssta- dien namentlich das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu be- handeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Mit dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung ist der Grundsatz des «Fair Trial» nach Art. 6 EMRK gemeint (THOMMEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 97 ff. zu Art. 2 StPO). 7.3 Erwägungen der Kammer Nach Ansicht der Kammer besteht vorliegend kein Anlass, den im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung schriftlich eingereichte Parteivortrag aus den Akten zu weisen. Zunächst ist der Privatklägerin zuzustim- men, wenn sie auf die im Strafverfahren stets zu beachtende Waffengleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO verweist. Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, wonach diese im vorliegenden Verfahren nicht gewahrt worden ist. So sind die erstinstanzlich protokollierten Parteivorträge (inkl. Replik) der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft gut viereinhalb Seiten lang. Dass hierbei wesentliche Punkte nicht protokolliert worden sind, wird von der Privatkläge- rin nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Repliken auf die Entgegennahme der schriftli- chen Parteivorträge der Verteidigung hätten eingehen können. Solches ist gemäss dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll allerdings unterblieben. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass sich aus den Akten bzw. insbesondere aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach sich der Umstand der Entgegennahme des schriftlichen Parteivortrags in besonderem Masse günstig für den Beschuldigten ausgewirkt hätte. Entsprechend 7 erachtet es die Kammer vorliegend nicht für angezeigt, den schriftlich eingereichten Parteivortrag aus den Akten zu weisen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 19. März 2020 folgender Sach- verhalt vorgeworfen (pag. 430 f.): A.________ besuchte C.________ auf deren Einladung hin am 08.11.2019 in deren Wohnung. Die beiden hatten sich ein paar Tage zuvor via Chat kennengelernt. Sie verabredeten ein gemeinsames Mittagessen in der Wohnung von C.________. Nach dem Mittagessen gab A.________ an, müde zu sein, worauf ihm C.________ vorschlug, er könne sich im Schlafzimmer ausruhen. Auf Aufforderung des A.________ begab sich dann auch C.________ ins Schlafzimmer, wo sie miteinander sprachen und im Fernsehen einen Film schauten. Auf dem Bett begann A.________ dann, C.________ zu küssen, obwohl sie ihm sagte, er solle damit aufhören, das wolle sie nicht, und sich ihm zu entziehen und ihn wegzustossen versuchte. Er drückte sie weiter auf das Bett, zog ihr T-Shirt und Büstenhalter aus, berührte sie an Brust, Hüfte und Gesäss, leckte ebenfalls mit der Zunge an ihrer Brust, obwohl sie ihm sagte, er solle damit aufhören, was er jedoch nicht beachtete. Anschliessend zog er sein T-Shirt aus und legte sich auf C.________, wobei diese ihn abwehrte und sagte, sie wolle dies nicht. Er zog danach die Hose und ebenfalls die Unter- hose aus, was sie dagegen zu verhindern versuchte und die Unterhose immer wieder hochzog, bis es ihm schliesslich doch gelang, ihr die Unterhose auszuziehen. Auf ihr liegend rieb er sein Geschlechts- teil an ihrem Körper, wobei sie die ganze Zeit ihre Beine zusammenpresste und übereinanderschlug um ihn so abzuwehren. Er drückte ihr jedoch die Beine weg und drang mit dem Finger und danach mit dem Penis mindestens einmal vaginal in sie ein, während sie ihn wegzudrücken versuchte, schrie und ihm sagte, es tue ihr stark weh, worauf er jedoch nicht reagierte, sondern weitermachte und sich in ihr bewegte. Schliesslich ejakulierte er auf ihren Bauch. C.________ erlitt dabei eine blutende Verletzung des Jungfernhäutchens sowie einen kleinen wenige Millimeter langen Schleimhauteinriss der hinteren Kommissur. Indern A.________ C.________ gegen ihren Willen und gegen ihren Widerstand auf das Bett drückte, ihr gegen ihren Willen und Widerstand die Kleider auszog, sich gegen ihren Willen und Widerstand auf sie legte und die Beine wegdrückte, wandte er gegen C.________ Gewalt an und machte sie zum Widerstand unfähig. Er nötigte sie so wissentlich und willentlich dazu, das vaginale Eindringen seines Fingers und seines Penis sowie das Ejakulieren auf ihren Körper zu dulden. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies kein Beweisergebnis bzw. -fazit als solches aus. Zusammen- fassend hielt sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung jedoch fest, dass keine rele- vanten Zweifel daran bestehen würden, dass es zu einem einvernehmlichen Aus- tausch von sexuellen Handlungen gekommen sei, auch wenn die Privatklägerin den Beschuldigten nicht für Sex eingeladen gehabt habe. Im Verlaufe der sexuellen Handlungen, welche auf Initiative des Beschuldigten stattgefunden hätten, habe die Privatklägerin dem Beschuldigten auch explizit erklärt, sie wolle keinen Sex. Der Beschuldigte habe sie dennoch immer wieder von Neuem zu überreden versucht 8 und es sei ihm auch gelungen, die Privatklägerin zu entkleiden, bis sie nackt gewe- sen sei. Der Beschuldigte habe selbst geschildert, er sei, als er seinen Penis an ih- rer Vagina gerieben habe, hängen geblieben und sie habe gesagt, es mache ihr weh, worauf er aufgehört und ihr auf den Bauch gespritzt habe. Auch die Privatklä- gerin habe auf den Vorhalt dieser Aussage bestätigt, dass es sein könne, dass er ausgerutscht/hängengeblieben sei. Dazu passe auch ihre Schilderung, wonach der Schmerz nur am Anfang gewesen sei. Zudem habe sie erklärt, sie habe nicht ge- sehen, wie er in ihr drin gewesen sei. Nach dem Gesagten spreche alles dafür, dass der Beschuldigte hängen geblieben sei und aufgehört habe, als die Privatklä- gerin ihm gesagt habe, es tue ihr weh. In diesen Kontext passe des Weiteren auch ihr Verhalten im Vorfeld sowie im Nachgang des Treffens (vgl. im Detail S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 681 ff.). 10. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die im Grundsatz bejahte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu Unrecht mit dem Argument relativiert, dass vieles in ihren Aussagen unklar geblieben sei. Unter den gegebenen Umständen könne ferner nicht ernsthaft die Rede davon sein, dass dem Beschuldigten die Grenzen des Erlaubten unklar gewesen seien. Abgesehen davon, dass es ein «typisches» Täterverhalten nicht gebe, habe die Vorinstanz of- fenbar verkannt, dass nicht eine plötzliche, gewissermassen aus dem Nichts her- aus erfolgte Vergewaltigung in Frage stehe. Selbst die Anklage gehe nicht davon aus, dass der Beschuldigte von Anfang an beabsichtigt habe, die Privatklägerin zu vergewaltigen. Die Vorinstanz habe der Privatklägerin weiter attestiert, bei der Staatsanwaltschaft reflektierte Aussagen gemacht zu haben. Anstelle einer inhaltli- chen Prüfung habe sie aber lediglich moniert, dass unklar bleibe, warum sie nicht bereits bei der Polizei so ausgesagt habe. Die Vorinstanz habe sich teils auch in reine Spekulationen zu Ungunsten der Pri- vatklägerin verstiegen. So habe sie beispielweise erwogen, dass die Feststellungen des Ehemannes, wonach die Privatklägerin nach dem Vorfall völlig durcheinander gewesen sei und Tränen in den Augen gehabt habe, «eher» dafür spreche, dass sie etwas gemacht habe, was sie im Nachhinein bereue. Bei welchem Zustand auf eine Vergewaltigung geschlossen werden könne, lasse die Vorinstanz bezeichnen- derweise offen. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, lasse sich ferner nichts zu dessen Gunsten ableiten. Seine Aussagen würden sich zudem in einem zentralen Punkt als unlogisch erweisen. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht in die Vagi- na der Privatklägerin eingedrungen sei. Wenn sie in der Vagina geblutet hätte, so hätte an seinem Penis ebenfalls Blut sein müssen. Die Frage, ob allenfalls Blut aus der Scheide der Privatklagen ausgetreten sei, stelle sich aber klarerweise nur im Falle einer vaginalen Penetration. Ferner solle die Privatklägerin ihm erlaubt haben, ihren ganzen Körper anzufassen. Der Beschuldigte habe zunächst angegeben, er habe sie dazu überreden müssen, ihr den Slip auszuziehen. In der Hauptverhand- lung habe er ausgesagt, er habe ihr die Unterhosen ausziehen können, ohne dass 9 sie sich gewehrt habe. Die Vorinstanz habe weiter festgestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten insbesondere bei der Polizei sehr detailliert und nachvollziehbar ausgefallen seien, wobei er anlässlich der Hauptverhandlung merklich «abtem- piert» gewesen sei und abgestritten habe, mit seinem Penis an der Vagina der Pri- vatklägerin hängen geblieben zu sein. Eine dermassen «abtempierte» Aussage in so einem zentralen Punkt sei kaum der Zeit bzw. dem Vergessen geschuldet. Es falle zudem auf, dass seine Angaben zum Rahmengeschehen viel detaillierter aus- gefallen seien als diejenigen zum Kerngeschehen. Bei der Privatklägerin habe sich die Vorinstanz massgeblich auf die Aussagen der Hauptverhandlung abgestützt und Erinnerungslücken zu ihren Ungunsten gewertet. Indem die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin mit unterschiedlichen Ellen messe, sei sie in Willkür verfallen. Die Vorinstanz habe zu Ungunsten der Privat- klägerin weiter aufgeführt, dass sie bei der Staatsanwaltschaft «diverse neue Sa- chen» vorgebracht habe. Dass der Beschuldigte noch an der Hauptverhandlung neue Details zu Protokoll gegeben habe, scheine für die Vorinstanz nicht erwäh- nenswert. Eine erwähnte Tendenz zur Aggravation sei im Übrigen auch beim Be- schuldigten auszumachen. So habe er anlässlich der Hauptverhandlung erstmals dargestellt, dass die Privatklägerin die Initiative ergriffen, ihn zurückgedreht und sogleich unter der Hose massiert habe. Die Vorinstanz habe weiter die Frage of- fengelassen, weshalb sie von Geschlechtsverkehr ausgehe, wenn der Beschuldigte – auf dessen Darstellung sie ihr Urteil gestützt habe – einen solchen bestritten und lediglich von einem Hängenbleiben gesprochen habe. Mit einem blossen Hängen- bleiben lasse sich das Verletzungsbild kaum in Einklang bringen. Weshalb es zu einer derart stark blutenden Verletzung am Jungfernhäutchen habe kommen kön- nen, wenn angeblich keine Gewalt angewendet worden sei, begründe die Vorinstanz nicht. Offengelassen habe die Vorinstanz ferner die Frage, weshalb die Privatklägerin zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit einer Zufallsbekanntschaft hätte bereit sein sollen, wenn sie zeitgleich – als sie sich mit dem Beschuldigten im Schlafzim- mer befunden habe – mit ihrem Ehemann wegen eines Arbeitseinsatzes gechattet habe. Dass keine Spermien hätten festgestellt werden können, vermöge nichts zu Ungunsten oder zu Gunsten des Beschuldigten zu beweisen. Schliesslich sei be- treffend Chatverkehr festzuhalten, dass nicht ernsthaft von Flirten die Rede sein könne. Wenn die Privatklägerin tatsächlich einen Seitensprung mit dem Beschul- digten hätte begehen wollen, so wäre es für sie ein Leichtes gewesen, entspre- chende Vorkehren zu treffen, um damit einhergehende Risiken einer ungewollten Schwangerschaft zu verhindern (im Detail, pag. 716 ff.). Im Rahmen ihrer Replik ergänzt die Generalstaatsanwaltschaft kurz zusammenge- fasst, dass die Verteidigung Gedankenakrobatik betreibe, wenn sie von dem von der Privatklägerin geäusserten Respekt für Bodybuilder auf ein konkretes sexuelles Interesse an der Person des Beschuldigten schliesse. Massgeblich sei aber ohne- hin, was die Privatklägerin zum fraglichen Tatzeitpunkt gewollt und ob sie ihren Wil- len entsprechend kundgetan habe. Ihr aufgrund der Wahl eines Pseudonyms se- xuelle Absichten zu bekunden, sei vermessen. Sie habe ferner schlüssig erklärt, weshalb es nicht zum Ausflug nach Luzern gekommen sei (Besorgungen für ihren Mann) und auch ihr Ehemann habe schlüssig ausgesagt, weshalb die Privatkläge- 10 rin ihre Ehe verheimliche. Von einem optimierten Selfie auf ein sexuelles Motiv zu schliessen, schiesse über das Ziel hinaus. Eine übertriebene Opferrolle habe die Privatklägerin nicht eingenommen. Aus dem Umstand, dass sich der Übergriff we- der in einem Bluterguss noch in Rötungen der Haut manifestiert habe, lasse sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten und die Privatklägerin habe ihre Bril- le abgenommen, weshalb sie unbeschädigt geblieben sei. Die Staatsanwaltschaft habe einen Antrag auf Sicherheitshaft gestellt, zum Zweck der Sicherung des Voll- zugs. Dieser Zweck sei mit dem Freispruch allerdings hinfällig geworden. Ferner schliesse es eine zuvor erfolgte Vergewaltigung nicht aus, wenn die Privatklägerin dem Beschuldigten danach Essen mitgegeben habe, ein Normverhalten nach einer Vergewaltigung gebe es nicht (im Detail, pag. 845 ff.). 10.2 Privatklägerin Die Privatklägerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz zunächst den Chatverlauf einseitig zu Lasten der Privatklägerin gewertet habe. Dieser sei voll- kommen neutral und enthalte keine sexuellen Andeutungen. Die Vorinstanz habe nur Teile des Chats wiedergegeben. So habe die Privatklägerin angegeben, sie finde Bodybuilder «amazing», «cuz they’re so healthy», womit sie ein Kompliment zum Lebensstil und zu der Tatsache gemacht habe, dass Bodybuilding eine sportli- che Aktivität sei. Wenn sie hätte flirten wollen, wären wohl Wörter wie «sexy Body» oder ähnliches gefallen. Die Beantwortung der Frage, dass sie Koreaner möge, lasse nicht darauf schliessen, dass sie sich dabei nur auf koreanische Männer be- zogen habe. Aus dem Chat mit ihrem Ehemann werde ferner klar ersichtlich, wes- halb die Privatklägerin nicht nach Luzern gefahren sei und den Beschuldigten zu sich nach Hause eingeladen habe. Auf dem ihm geschickten Bild sehe man, dass die Privatklägerin nicht aufgebrezelt sei. Dass es sich beim besagten Foto um ein objektives herziges Foto im «Asiatenstil» handle, sei pures Abschreiben aus dem schriftlichen Parteivortrag der Verteidigung. Objektiv betrachtet handle es sich ein- fach um ein Foto der Privatklägerin, auf welchem sie lächle, was angesichts der Tatsache, dass sie den Beschuldigten das erste Mal getroffen habe, nicht unnatür- lich sei. Dafür, dass die Privatklägerin von ihrem Bruder anstatt von ihrem Ehe- mann gesprochen habe, gebe es auch andere Erklärungen (z.B. zum Schutz der Privatsphäre). Es sei nicht ersichtlich, dass einzig sexuelle Absichten hierzu geführt hätten. Die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Entschuldigung strapaziere den Interpretationsspielraum zu Gunsten des Beschuldigten erheblich. Wenn er das Gefühl gehabt habe, sich für etwas zu entschuldigen, dann eher deshalb, weil er etwas gegen den Willen der Privatklägerin gemacht habe. Der Chat zwischen der Privatklägerin und ihrem Ehemann zeige ferner, dass es sich um eine normale, liebevolle Diskussion zwischen einem intakten Paar handle. Es sei unwahrschein- lich, dass sie mit ihm während der Anwesenheit des Beschuldigten noch Nachrich- ten ausgetauscht hätte, wenn sie ihren Ehemann hätte betrügen wollen. Aus dem Gutachten bzw. Zusatzgutachten des IRM gehe hervor, dass der Riss am Saum des Jungfernhäutchens und der Schleimhautriss an der hinteren Kommissur durch das Eindringen mit dem Finger entstanden sein könne und es unwahrscheinlich sei, dass dieser Riss durch Reibung am äusseren Vaginalbereich entstanden sei. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Riss durch ein Hängenbleiben ent- standen sei, so könne dies nichts Anderes bedeuten, als dass der Beschuldigte 11 seinen Penis in der Vagina der Privatklägerin gehabt habe. Da das Eindringen ganz am Schluss stattgefunden habe und beide Parteien direkt aufgestanden sei- en, sei auch nachvollziehbar, weshalb keine Blutspuren auf dem Bett zu finden ge- wesen seien. Schliesslich sei die Sprachnachricht an den Ehemann ein objektives Beweismittel, auf welches die Vorinstanz nur mit einem Satz eingegangen sei und diesen auch noch falsch wiedergegeben habe. Die Privatklägerin habe nie das Wort «vergewal- tigen» benutzt. Diese Nachricht sei kurz nach dem Weggang des Beschuldigten verschickt worden, die Privatklägerin habe keine Zeit gehabt, sich ein entsprechen- des Lügengebilde auszudenken und dies noch so überzeugend rüberzubringen. Unerwähnt lasse die Vorinstanz auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Verhaftung gesagt habe, er wisse, warum ihn die Polizei abhole. Im Übrigen habe die Vorinstanz eine willkürliche Würdigung der Aussagen zu Gunsten des Beschul- digten vorgenommen. Sie stelle ferner ein fragliches Frauenbild zur Schau. Inwie- fern die Aussagen des Beschuldigten glaubhafter sein sollten als diejenigen der Privatklägerin sei nicht klar. Sie erzähle sprunghaft und detailreich, nenne Details, könne ihre Emotionen beschreiben und belaste den Beschuldigten nicht übermäs- sig. Die Privatklägerin sei zudem sexuell unerfahren, was dafür spreche, dass sie nicht einfach wahllos ein sexuelles Abenteuer eingegangen sei. Wenn der Privat- klägerin vorgeworfen werde, sie habe bei der Staatsanwaltschaft reflektierter aus- gesagt, so sei festzuhalten, dass die Einvernahme bei der Polizei am Abend der Tat von 23:00 Uhr bis 01:50 Uhr gedauert habe. Die Vorinstanz werfe der Privat- klägerin Erinnerungslücken anlässlich der Hauptverhandlung vor, währendem sie auf die Aussagen des Beschuldigten aufgrund der Zeitdauer nicht abstellen wolle. Es sei zudem davon auszugehen, dass der psychische Zustand der Privatklägerin einen Einfluss auf ihre Aussagen gehabt habe. Dass sich eine Frau zu einem Mann ins Bett lege, bedeute schliesslich nicht, dass sie mit sexuellen Handlungen einver- standen sei. Betreffend das «unübliche Verhalten nach einer Vergewaltigung» sei festzuhalten, dass es hierbei kein Muster gebe, wie man sich danach verhalte. Mit Blick auf den Arztbericht vom 27. Januar 2021 sei weiter festzuhalten, dass die Psychiaterin schwerwiegende psychische Folgen aus dem Vorfall bestätige. Bei ei- nem einvernehmlichen Seitensprung würde die Privatklägerin kaum an langanhal- tenden Folgen leiden (im Detail, pag. 798 ff.). Im Rahmen ihrer Replik lässt die Privatklägerin zusammengefasst ausführen, dass das Bestreiten des Eindringens dazu führe, dass die Position des Beschuldigten als Ganzes unglaubwürdig werde. Die von der Verteidigung eingereichten Fotografien seien undatiert und es handle sich nicht um Screenshots seines Instagram-Profils vom November 2019. Es würden auch keine Beweise vorliegen, wonach es sich bei dem Mann überhaupt um den Beschuldigten handle. Es werde bestritten, dass die Privatklägerin mit ihrem Profil auf «J.________» das Interesse des Beschuldig- ten habe gewinnen wollen. Dieses sei bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten eröffnet worden. Sie habe den Beschuldigten nur auf freundschaftli- cher Ebene kennenlernen wollen. Die Verteidigung sei nicht qualifiziert, irgendwel- che Ausführungen zu Nebenwirkungen von Medikamenten zu machen und selbst wenn von der unbewiesenen Behauptung ausgegangen werde, dass die Privatklä- gerin unter Medikamenteneinfluss (und deren Nebenwirkungen) gestanden habe, 12 so lasse sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Die Privatklä- gerin habe nie von Gewaltanwendung gesprochen und von einer übertriebenen Opferrolle könne keine Rede sein. Die fehlende Gewaltanwendung habe auch dazu geführt, dass die Privatklägerin nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr nicht mehr die gleiche Angst verspürt habe wie während der Tat. An der Verhandlung sei ein Vertreter des koreanischen Konsulats anwesend gewesen und der Fall sei gemäss den Ausführungen der Verteidigung auch politisch diskutiert worden. Dies lege nahe, dass dadurch die Objektivität des erstinstanzlichen Gerichts berührt worden sei (im Detail, pag. 851 ff.). 10.3 Beschuldigter Der Beschuldigte lässt im Wesentlichen ausführen, die Privatklägerin habe seine ganzen Profilfotos auf Instagram angeschaut, wobei er auf vielen dieser Fotos nur mit einer Unterhose bekleidet oder mit entblösstem Oberkörper zu sehen sei. Dies zeige, dass sie ein grosses – wahrscheinlich sexuelles – Interesse an seinem Kör- per gehabt habe. Sie habe daraufhin über den koreanischen Messenger-Dienst «J.________» als «K.________» mit ihm Kontakt aufgenommen und habe diesen Namen gezielt und bewusst gewählt, um das Interesse des Beschuldigten zu we- cken. Bereits mit der ersten Kontaktaufnahme habe sie demnach einen ersten Flirt- versuch gestartet. Sie habe den Beschuldigten zu sich nach Hause eingeladen, of- fensichtlich sei es ihr also nicht um die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten ge- gangen. Sie habe ihre Ehe verheimlicht und behauptet, sie wohne mit ihrem Bru- der, wobei sie diese Lüge mit eindeutig als Flirt einzustufenden Ergänzungen «so don’t worry», «We will be alone» ergänzt habe. Das von ihr an den Beschuldigten verschickte Foto sei ein weiterer Hinweis auf einen angestrebten Flirt, handle es sich doch unzweifelhaft um Flirt-Stereotypien, wie sie junge Koreanerinnen und Ko- reaner kennen würden. Typisch sei dabei das weite Aufreissen der Augen und die Positionierung der Hand neben dem Gesicht. Ein typisches Verhaltensmuster sei auch die Aussage, dass sie sich entschuldige, falls sie hässlich aussehe («Im sorry if I look ugly»). Sie habe den Beschuldigten dann sogar ins Ehebett eingeladen, obwohl ja auch im Wohnzimmer hätte ferngesehen werden können. Die Vorinstanz habe die vorbestehende psychische Erkrankung und die Nebenwirkungen des ein- genommenen Antidepressivums kaum oder zu wenig gewürdigt. Trotz allenfalls vorhandener Realkennzeichen sei nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abzu- stellen, da sie sich nach dem Weggang des Beschuldigten konsequent in eine voll- kommen übertriebene Opferrolle versetzt habe. Keine ihrer Aussagen habe sich durch objektive Beweismittel nur ansatzweise untermauern lassen und die leichten Verletzungen könnten – gemäss Bericht des IRM – auch durch die unumstrittener- massen erfolgte Vaginalpenetration mit den Fingern erfolgt sein. Alle ihre Kleider und ihre Brille seien unversehrt geblieben und niemand habe sie im Mehrfamilien- haus schreien gehört. Offensichtlich sei die Staatsanwaltschaft von der ausführlichen mündlichen Be- gründung der Vorinstanz überzeugt gewesen, hätte sie doch ansonsten eine Forts- etzung der Sicherheitshaft beantragen müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft wi- derspreche ferner den inkriminierten Handlungen und räume faktisch ein, dass kei- nerlei nötigende Handlung vorgelegen habe. Der Privatklägerin habe es nach der 13 angeblichen Vergewaltigung nicht nur an jeglicher Angst gefehlt, sie sei gegenüber dem Beschuldigten äusserst zuvorkommend gewesen und habe ihm noch das rest- liche Essen abgepackt. Der Beschuldigte habe das Geschehen sehr detailliert schildern können, weil er ziemlich genau 200 Tage in Haft und damit in kompletter sozialer Isolation gewesen sei. Aggravation sei in erster Linie bei der Privatklägerin auszumachen. Dass die Privatklägerin zeitgleich zu den sexuellen Handlungen noch mit ihrem Ehemann gechattet habe, zeige eindeutig auf, dass es zu keinerlei ungewollten Handlungen gekommen sei. Im vorliegenden Fall würden unüber- brückbare Zweifel verbleiben, womit «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen habe (im Detail, pag. 822 ff.). Im Rahmen der Duplik lässt der Beschuldigte zusammengefasst ausführen, es ge- be vorliegend keinen exakten «Tatzeitpunkt», auch das Kerngeschehen habe über einen längeren Zeitraum gedauert. Das Fazit der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte die Privatklägerin im Schlafzimmer dazu habe überreden können, sich nackt aneinander zu reiben, sei das einzig schlüssige Resultat. Es sei realitätsnah, dass eine Person, welche Lust auf Sex habe, die andere dazu zu überreden versuche. Die Privatklägerin habe initial und proaktiv mit dem Beschuldigten geflirtet. Die Aussagen des Ehemannes seien kontaminiert, habe er vor seiner Befragung doch sämtliche Einvernahmeprotokolle gelesen. Die Erklärung der Privatklägerin, wes- halb sie den Beschuldigten hinsichtlich ihres Ehemannes angelogen habe, sei alles andere als logisch und nachvollziehbar. Aufgrund der dünnen Beweislage müsse das Geschehen im Vorfeld und im Nachgang mitberücksichtigt werden. Dass die Privatklägerin bei der Verabschiedung geweint habe, sei eine reine Partei- und Schutzbehauptung und ihre Behauptung, wonach der blutende Riss im Saum des Jungfernhäutchens nur durch das Eindringen des Penis in die Scheide entstanden sein könne, sei reine Spekulation und widerspreche dem rechtsmedizinischen Gut- achten. Ein Beweis dafür, dass das J.________-Konto der Privatklägerin schon vor der Kontaktaufnahme bestanden habe, fehle und werde bestritten. Die Privatkläge- rin hätte den Beschuldigten nach dem Essen kaum ins eheliche Bett eingeladen, wenn sie mit ihm effektiv die Stadt E.________ hätte ansehen wollen. Es sei ferner eine aktenkundige Tatsache, dass sie das Medikament Duloxetin eingenommen habe, wobei die mit dem Medikament verbundenen Nebenwirkungen auf dem Bei- packzettel dargelegt und damit beweismässig erstellt seien. Schliesslich entbehre der Vorwurf an die Vorinstanz, ihre Objektivität sei durch die blosse Anwesenheit des Konsularbeamten «berührt» gewesen, jeglicher Grundlage (im Detail, pag. 874 ff.). 11. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 7. No- vember 2019 unter dem Pseudonym «K.________» über den koreanischen Mes- senger «J.________» anschrieb und sich ihm als Guide anerbot, um ihm die Stadt Luzern zu zeigen. Am nächsten Morgen teilte sie ihm mit, dass sie zu wenig Geld für eine Reise nach Luzern habe und schlug ihm vor, stattdessen zu ihr nach Hau- se zu kommen, wo sie für ihn koche. Anlässlich des Chataustauschs gab die Pri- vatklägerin an, sie wohne mit ihrem Bruder, welcher am besagten Tag jedoch nicht zu Hause sein werde. Unbestritten ist ferner, dass die Privatklägerin den Beschul- 14 digten am 8. November 2019 gegen 13:00 Uhr am Bahnhof E.________ abholte, die beiden zu ihr nach Hause fuhren und sie dort für ihn mexikanisch kochte. Nach dem Essen gab der Beschuldigte an, dass er von der Reise müde sei, worauf die Privatklägerin ihm vorschlug, er solle sich doch im Schlafzimmer etwas hinlegen. In der Folge küsste der Beschuldigte die Privatkläger, entkleidete diese (zunächst teilweise) und auch sich selber, drang mit den Fingern vaginal in sie ein, als die Privatklägerin noch Unterhosen trug und rieb nach dem gänzlichen Entkleiden sein Glied an ihr, wobei er schlussendlich auf ihren Bauch ejakulierte. Nach wie vor um- stritten ist, ob die Küsse und sexuellen Handlungen einvernehmlich vonstattenge- gangen sind bzw. sich die Privatklägerin dagegen verbal und körperlich zur Wehr setzte. Umstritten ist ferner, ob und inwieweit der Beschuldigte mit seinem Ge- schlechtsteil vaginal in die Privatklägerin eingedrungen ist. Unbestritten ist schliesslich – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – dass die Privatklägerin nach den Geschehnissen im Schlafzimmer für längere Zeit im Badezimmer verschwand um sich zu duschen, wobei der Beschuldigte sich mehr- fach bei ihr erkundigte, ob alles in Ordnung sei. Er selbst wusch sich mit ihrem Ein- verständnis im Lavabo des Badezimmers. Anschliessend verabschiedeten sich die beiden, wobei die Privatklägerin den Beschuldigten umarmte und ihm die Reste des Mittagessens aushändigte. Kurze Zeit später meldete sich der Beschuldigte bei der Privatklägerin und schrieb ihr, dass es ihm leid tue und sie sehr freundlich ge- wesen sei. Die Privatklägerin schrieb ihm daraufhin, sie denke, sie sei schwanger und sie wolle sich mit ihm treffen. Die Geschehnisse vor und nach dem fraglichen Vorfall im Schlafzimmer bilden zwar nicht Gegenstand der Anklage, sind aber für den Gesamtzusammenhang von Bedeutung. 12. Beweismittel Der Kammer liegen eine Fotodokumentation mit Chatauszügen vom 9. November 2019 (pag. 226 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 2. Dezember 2019 (inkl. Material- und Spurenverzeichnis; pag. 112 ff.) und vom 10. Januar 2020 (inkl. Material- und Spurenverzeichnis; pag. 122 ff.), die Berichts- rapporte vom 11. Dezember 2019, 12. Dezember 2019 und 14. April 2020 (pag. 133 f., pag. 222 f., pag. 496 f. [inkl. E-Mail Audiodatei und Chatauszüge]), das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 11. November 2019 (pag. 194 ff.), die forensisch-toxikologischen Berichte des IRM betreffend den Be- schuldigten vom 13. November 2019 und 2. Dezember 2019 (pag. 198 ff., pag. 201 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 20. November 2019 (pag. 206 ff.), die forensisch- toxikologischen Berichte des IRM betreffend die Beschuldigte vom 13. November 2019, 2. Dezember 2019 und 20. Dezember 2019 (pag. 212 ff., pag. 215 f., pag. 217 ff.), das rechtsmedizinische Aktengutachten des IRM betreffend die Privatklä- gerin vom 28. Februar 2020 (pag. 400 ff.) sowie diverse von der Privatklägerin und dem Beschuldigten eingereichte Unterlagen (pag. 538 ff., pag. 833 ff.) vor. 15 Ferner liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 135 ff., pag. 143 ff., pag. 569 ff.), der Privatklägerin (pag. 149 ff., pag. 160 ff., pag. 560 ff.) und des Zeugen L.________ (pag. 183 ff.) vor. Die Vorinstanz brachte die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Ver- fahren ein und gab diese zutreffend und umfassend wieder. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 665 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung näher darauf eingegangen. 13. Erwägungen der Kammer 13.1 Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 661 ff.). 13.2 Konkrete Beweiswürdigung 13.2.1 Würdigung der objektiven Beweismittel Vorab ist festzustellen, dass sich aus den vorliegenden objektiven Beweismitteln nur bedingt Rückschlüsse in Bezug auf das relevante Kerngeschehen ziehen las- sen. So konnten gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 11. November 2019 anlässlich der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten etwa keine frischen Verletzungen festgestellt werden (pag. 195) und der forensisch-toxikologische Ab- schlussbericht vom 2. Dezember 2019 ergab keine Hinweise auf den Konsum von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (pag. 200). Im Rahmen der körperlichen bzw. gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin konnten gemäss rechtsmedizini- schem Gutachten vom 20. November 2019 ebenfalls keine äusseren Verletzungen, jedoch ein blutender Riss im Saum des Jungfernhäutchens und ein feiner, ober- flächlicher Riss in der Schleimhaut der hinteren Kommissur festgestellt werden. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass diese Befunde zeitlich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt vereinbar seien und im Rahmen eines gewoll- ten oder ungewollten Geschlechtsverkehrs (z.B. durch Penetration und/oder Mani- pulation) entstanden sein könnten. Spermien konnten nicht nachgewiesen werden, wobei der fehlende Nachweis von Spermien in den Scheidenabstrichen keinen stattgehabten Samenerguss ausschliesse (pag. 207 ff., vgl. auch pag. 131 f.), wo- mit sich aus dieser Feststellung nichts zu Gunsten oder Ungunsten des Beschul- digten ableiten lässt. Dem Aktengutachten vom 28. Februar 2020 betreffend die Privatklägerin ist ferner zu entnehmen, dass die festgestellten Verletzungen auch durch Eindringen mit den Fingern in den Vaginalbereich entstanden sein könnten. Der oberflächliche Schleimhautriss könne durch Reiben des Penis am äusseren Vaginalbereich ohne Eindringen entstanden sein. Der blutende Riss am Saum des Jungfernhäutchens sei aber dadurch nicht nachvollziehbar. Das Gleiche gelte auch für intensives Waschen, insbesondere der blutende Riss am Saum des Jungfern- häutchens sei auch bei intensivem Waschen in der Regel nicht zu erwarten. Es sei nicht auszuschliessen, dass beide Verletzungen durch irgendeine Handlung der 16 Privatklägerin selbst verursacht worden seien. Weder beim Abstrich des Schamhü- gels, des Penisschafts, der Eichel noch der beiden Handflächen des Beschuldigten sei von Auge sichtbares Blut dokumentiert worden (pag. 400 ff.). Nach dem Gesag- ten kommen gestützt auf die rechtsmedizinischen Gutachten sowohl der vom Be- schuldigten als auch der von der Privatklägerin geschilderte Geschehensablauf in Frage bzw. lässt sich weder die eine noch die andere Sachverhaltsschilderung be- legen oder widerlegen. Nichts Anderes lässt sich auch daraus ableiten, dass an den von den Parteien getragenen Kleidern keine Besonderheiten festgestellt wer- den konnten. Gemäss den forensisch-toxikologischen Untersuchungen konnte in der Blutprobe der Privatklägerin kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden und es liessen sich auch keine Hinweise auf gängige Drogen oder häufig missbrauchte Medikamente entnehmen. Hingegen wurde Duloxetin (Antidepressivum) festgestellt (pag. 214, pag. 220). In Bezug auf die vorliegenden ärztlichen Berichte betreffend den Ge- sundheitszustand der Privatklägerin wird auf die nachfolgende Gesamtwürdigung verwiesen. Der dokumentierte Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Messenger «J.________» lässt ebenfalls keine bzw. nur ganz bedingt Rück- schlüsse auf das Kerngeschehen zu. Ob die Privatklägerin ein (sexuelles) Interes- se am Beschuldigten hatte und ihn deswegen anschrieb bzw. gemäss Vorbringen der Verteidigung gar mit ihm flirtete, kann offenbleiben. Massgebend ist nur der Wille bzw. dessen Kundgabe zum fraglichen Tatzeitpunkt. Nach dem Treffen schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin gleichentags um 17:12 Uhr: «I’m sorry, you are very kind». Die Privatklägerin antwortete daraufhin um 17.30 Uhr: «Where you, I need to talk. I think I’m getting pregnant». Der Beschuldigte antwortete: «No, how, it can be, can’t». Die Privatklägerin wollte wissen, wo der Beschuldigte sei und wohin er gehe. Der Beschuldigte antwortete daraufhin, dass er nach M.________ gehe, worauf die Privatklägerin ihn fragte, ob sie ihn besuchen kom- men könne. Der Beschuldigte antwortete darauf mit: «No… Don’t worry never do li- ke that. Never! I didn’t inside» (pag. 244). Auffällig ist an diesen Nachrichten zunächst, dass sich der Beschuldigte offenbar entschuldigte. Entgegen der Auffas- sung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin lässt sich daraus aber noch nichts Abschliessendes ableiten, zumal der Beschuldigte auf ihre Chatnach- richt betreffend eine allfällige Schwangerschaft antwortete: «No, how, it can be, can’t» bzw. «No… Don’t worry never do like that. Never! I didn’t inside». Schliesslich lassen auch die vorliegenden Chat-Nachrichten zwischen der Privat- klägerin und ihrem Ehemann (pag. 500 ff.) keine Rückschlüsse auf das eigentliche Kerngeschehen zu. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Ehemann der Privatklägerin über ihre am 8. November 2019 stattfindende Verabredung Bescheid wusste, sie vorab noch Erledigungen für ihren Ehemann zu tätigen hatte, die bei- den zwischen 14:29 Uhr und 15:35 Uhr – also während der Anwesenheit des Be- schuldigten – immerhin zehn Nachrichten austauschten und die Privatklägerin ih- rem Ehemann um 16:59 Uhr schrieb, sie müsse mit ihm reden. Etwas merkwürdig erscheinen die von ihr um 22:08 Uhr gleichentags verschickten Nachrichten, wo- nach sie nicht schwanger sei. Die Nachfrage ihres Ehemannes, ob man dies denn 17 so schnell sehen könne, bejahte die Privatklägerin nur wenige Minuten später (pag. 508). Es darf allerdings als bekannt gelten, dass eine Schwangerschaft nicht so schnell nachgewiesen werden kann. Entsprechend finden sich auch keine Hinwei- se auf einen anlässlich der Untersuchung der Privatklägerin durchgeführten Schwangerschaftstest bzw. irgendwelche Aussagen in diesem Zusammenhang. Angemerkt wurde lediglich, dass unter anderem die «Pille danach» abgegeben worden sei, was in Anbetracht der Schilderungen der Privatklägerin nachvollzieh- bar ist. Betreffend die sichergestellte Sprachnachricht der Privatklägerin an ihren Ehemann wird auf die nachfolgende Aussagenanalyse bzw. Gesamtwürdigung verwiesen. Festzuhalten ist an dieser Stelle lediglich, dass die Privatklägerin ihrem Ehemann erzählte, was anlässlich des Treffens mit dem Beschuldigten geschehen sei (pag. 498). Unter den gegebenen Umständen hat die Kammer in ihrer Würdigung das Augen- merk auf die im Verfahren gemachten Aussagen der beteiligten Personen, begin- nend mit dem Beschuldigten, zu richten. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen werden kann. Die rechtsmedizinischen Untersuchungen vermögen den angeklagten Sachverhalt weder auszuschliessen noch ihn über das Gesagte hinaus zu bestätigen. Gleiches gilt auch für die vorliegenden Chat-Nachrichten (pag. 102 ff.). 13.2.2 Beschuldigter Hinsichtlich des allgemeinen Aussageverhaltens ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zum eigentlichen Kerngeschehen grundsätzlich konstante und detaillier- te Angaben machte. So gab er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2019 zu Protokoll, dass er die Privatklägerin im Schlafzimmer auf dem Bett gefragt habe, ob er sie küssen dürfe. Sie hätten sich anschliessend einen Zungenkuss gegeben. Während des Küssens habe er ihr das Oberteil aus- gezogen, wobei sie weder nein gesagt noch sich dagegen gewehrt habe (pag. 138 Z. 107 ff.). Er habe ihr die Brüste liebkost, mit der Hand ihre Genitalien angefasst und sei mit den Fingern bei ihr vaginal eingedrungen. Sie habe ihm seinen Penis massiert. Danach habe er ihr die Unterhosen ausgezogen (pag. 138 Z. 122 ff.). Der Beschuldigte betonte von sich aus, dass ihm die Privatklägerin gesagt habe, er könne ihren ganzen Körper anfassen, sei wolle einfach keinen Sex (pag. 138 Z. 111 ff., vgl. auch pag. 138 Z. 99 ff.) und wie er versucht habe, sie dennoch zum Sex zu überreden. Er habe sie dann überredet, die Unterhosen auszuziehen und sie ihr auch ausgezogen. Er sei auch nackt gewesen, habe sich aber selber ausge- zogen (pag. 138 Z. 112 ff., vgl. auch pag. 137 Z. 70 ff.). Anschliessend hätten sie dann miteinander die Genitalien gerieben. Auf Nachfrage habe sie ihm geantwortet, dass sie nicht bereit für Sex sei (pag. 137 Z. 73 f.). Er habe seinen Penis am obe- ren Teil ihrer Vagina gerieben und sei dort hängengeblieben. Er sei aber nicht in sie eingedrungen. Sie habe ihm gesagt, es mache ihr weh und er vermute, dass er mit seinem Penis den Eingang der Vagina berührt habe. Daraufhin habe er auf- gehört, sei mit dem Glied auf ihren Bauch gerutscht und habe anschliessend auf ih- 18 ren Bauch ejakuliert (pag. 140 Z. 185 ff., vgl. auch pag. 138 Z. 94 ff., Z. 125 f.). Bei diesen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte kein defensives Verhalten an den Tag legte und auch nicht versuchte, den Vorfall zu beschönigen. Im Gegenteil: So räumte er ein, dass er mehrfach versucht habe, die Privatklägerin zum Sex zu überreden, obwohl er wusste, dass sie keinen haben wollte. Ebenfalls erklärte er: «Ich sagte ihr, dass, wenn eine Frau einen Mann zum Essen einlädt, gibt es Sex», womit er seine sexuellen Absichten klar offenlegte und sich damit auch selber be- lastete. Sodann erklärte er von sich aus, dass es ihr weh gemacht habe und mut- masste hierzu, dass er mit seinem Penis wohl den Eingang der Vagina berührt ha- be. Eingedrungen sei er allerdings nicht (pag. 138, Z. 96 f., pag. 140, Z. 185 ff.). Der Beschuldigte machte nicht nur zum eigentlichen Kerngeschehen detaillierte Angaben, sondern gab überdies auch Nebensächlichkeiten zu Protokoll. So erklär- te er etwa, welchen Bus er genommen habe (pag. 138, Z. 85), dass er sich nach den Geschehnissen beim Lavabo gewaschen habe und ihm die Privatklägerin an- schliessend die Reste des Mittagessens eingepackt habe (pag. 137, Z. 78 ff.). Fer- ner schilderte der Beschuldigte auch konkrete Gesprächsinhalte, so etwa, dass er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie bereit für Sex sei, worauf sie nein gesagt habe (pag. 137, Z, 74), sie ihm gesagt habe, er dürfe sie am ganzen Körper anfas- sen, sie wolle aber keinen Sex (pag. pag. 137, Z. 74 f.), sie schäme sich und sei noch nicht bereit für Sex (pag. 137, Z. 68). Oder als sie ihm gesagt habe, es mache ihr weh, als er mit seinem Penis an ihrer Vagina hängen geblieben sei (pag. 140, Z. 185 ff.). All diese Realkennzeichen sprechen für ein reales, selbst erlebtes Ge- schehen. Nennenswerte spontane Selbstkorrekturen, Zugeben von Erinnerungslü- cken und Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Aussagen sind in diesen tatnächs- ten Aussagen des Beschuldigten kaum auszumachen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der gleichentags stattgefundenen Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Seine Aussagen betreffend das Kerngeschehen blieben konstant und grundsätzlich wi- derspruchsfrei, wenn auch nicht gleich detailliert wie die nur wenige Stunden zuvor gemachten Erstaussagen bei der Polizei, wobei der Beschuldigte auch nur punktu- ell befragt wurde. Er wiederholte seine Aussagen zum Kerngeschehen, wonach die Privatklägerin keinen Sex gewollt habe (pag. 146, Z. 87, Z. 93 f.), er dennoch ver- sucht habe sie zu überreden (pag. 146, Z. 96 f., pag. 147, Z. 124 f.), sie sich nicht gewehrt habe (pag. 146, Z. 106 ff.), er nie eingedrungen sei (pag. 146, Z. 114, pag. 147, Z. 128 ff., Z. 134), er sie während des Bewegens mit dem Penis irgendwo berührt habe und sie gesagt habe, es tue ihr weh (pag. 147, Z. 129 ff.). Dass der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme noch erklärte, er selbst habe an sei- nem Penis kein Blut bemerkt, was er doch hätte müssen, wenn sie aus der Vagina geblutet habe (pag. 147 Z. 134 ff.), vermag seine ansonsten glaubhaften Aussagen nicht zu beeinflussen, gab der Beschuldigte doch selber an, dass die Beiden ihre Genitalien aneinander gerieben hätten und er mit seinem Penis allenfalls den Ein- gang ihrer Vagina berührt habe bzw. hängengeblieben sei. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte grundsätzlich seine Aussagen zum Kerngeschehen und gab wiederum an, er habe der Privatklägerin geholfen ihre Kleidungsstücke auszuziehen (pag. 570 Z. 44 ff.). Sie hätten sich dann liebkost, wobei sie bis auf den BH und die Unterhose ausge- 19 zogen gewesen sei. Er betonte erneut, dass er vorgeschlagen habe, dass sie mit- einander Sex haben könnten. Wie bereits anlässlich der sechs Monate zuvor statt- gefundenen polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, dass die Beschul- digte keinen Sex gewollt und er sie hierzu habe überreden wollen. Er wiederholte in diesem Zusammenhang auch, dass die Privatklägerin immer wieder gesagt habe, dass sie sich schäme und sie scheu sei (pag. 570 f. Z. 47, Z. 1 f., «I’m too shy to have sex», pag. 575, Z. 23 ff.). Dennoch schrieb er ihr nunmehr eine aktivere Rolle zu. So habe sie ihm etwa beim Ausziehen geholfen, indem sie beide Arme hoch- gehalten habe (pag. 572 Z. 13 ff. pag. 575 Z. 9 ff.), sie habe leicht gestöhnt, als er mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei (pag. 572 Z. 26 f., vgl. auch pag. 575 Z. 3 f.) oder er (der Beschuldigte) habe sich enttäuscht auf die Seite ab- gedreht, worauf sie ihn zurückgedreht, ihre Hand unter seine Hose gesteckt und ihn massiert habe (pag. 575, Z. 25 ff.). Auch sprach er nicht mehr direkt davon, dass er mit seinem Penis den «Eingang ihrer Vagina» berührt habe bzw. hängen- geblieben sei. Von einem eigentlichen «Bestreiten» kann indes nicht gesprochen werden, gab der Beschuldigte auf Vorhalt seiner diesbezüglichen früheren Aussage doch an, er sei in der Voruntersuchung sehr nervös gewesen. Er wisse nicht, was er alles ausgesagt habe. Er sei aber nicht eingedrungen. Er sei mit seinem Glied unter ihrem Bauchnabel etwas geknickt und hängen geblieben und sie habe ihm gesagt, es mache ihr weh (pag. 573 Z. 10 ff.). Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte seine Aussagen – um es in den Worten der Vorinstanz zu sagen – im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung etwas «abtempiert» hat. Aller- dings sprach er wiederum von einem «Hängenbleiben», wenn auch nicht mehr di- rekt im Zusammenhang mit der Vagina der Privatklägerin. Dass die Privatklägerin seinen Penis massiert habe, erwähnte der Beschuldigte ferner bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme, wobei er nunmehr aber betonte, dass dies auf ihre In- itiative hin geschehen sei. Im Übrigen wiederholte er, dass die Privatklägerin ihre Unterhose noch angehabt habe, als er sie darunter angefasst und mit seinen Fin- gern in ihre Vagina eingedrungen sei (pag. 572, Z. 26 ff.) und dass er seinen Penis zwischen ihrem Bauchnabel und ihren Genitalien gerieben (pag. 572, Z. 34) sowie ihr gesagt habe, er dringe nicht ein, sondern «reibe bloss» (pag. 572, Z. 44 ff., pag. 573, Z. 7 f.). Der Beschuldigte gab ferner auch Nebensächlichkeiten zu Protokoll, zum Beispiel, dass die Privatklägerin nach seinem Samenerguss sofort ins Bad gegangen sei (pag. 571 Z. 16; vgl. auch pag. 573 Z. 32 ff.) und er sie mehrfach ge- fragt habe, ob alles in Ordnung sei, weil sie ziemlich lange im Bad gewesen sei. Hierbei handelt es sich um Details, welche der Beschuldigte übereinstimmend zu seinen Erstaussagen erneut zu Protokoll gab und auch mit den Aussagen der Pri- vatklägerin übereinstimmen. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten einige Unstimmigkeiten. Seine Aussagen fielen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relati- vierend aus und er schrieb der Privatklägerin klar eine aktivere Rolle im Schlaf- zimmer zu. Die vorliegenden Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, insbesondere betreffend die Frage des «Hängenbleibens», vermögen an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen allerdings nichts zu ändern. Es ist notorisch, dass die tatnächsten Aussagen erfahrungsgemäss regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden. So auch im konkreten 20 Fall. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptver- handlung seit gut sechs Monaten in Untersuchungshaft und hatte entsprechend Zeit, sich auf seine Einvernahme vorzubereiten. Auf seine diesbezüglichen Aussa- gen ist daher nur abzustellen, soweit sie mit seinen früheren Aussagen überein- stimmen. Insgesamt kommt die Kammer damit zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz. Die erwähnten Unstimmigkeiten vermögen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten als Person bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht entschei- dend in Frage zu stellen. 13.2.3 Privatklägerin Die Privatklägerin machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme detaillierte An- gaben zum Kerngeschehen. So führte sie etwa aus, dass es im Schlafzimmer so ausgesehen habe, als wolle der Beschuldigte etwas von ihr, weshalb sie versucht habe, etwas Abstand zu ihm zu halten (pag. 151, Z. 67 ff.). Oder wie er von sich erzählt und ihr seine Hand gezeigt habe und sie da bereits gedacht habe «Phu….der will Sex von mir haben» (pag. 151, Z. 72 f.). Er habe begonnen ihre Hand zu nehmen, diese habe sie dann weggezogen. Nachdem er sein T-Shirt aus- gezogen habe, habe er sich auf sie gelegt bzw. sei auf sie gesprungen. Er habe sie dann geküsst, es seien zwei bis drei Zungenküsse gewesen. Sie sei dabei scho- ckiert gewesen, gewehrt habe sie sich aber gar nicht. Sie habe weder etwas gesagt noch gemacht und sei «wie eingefroren» gewesen, als er ihr danach das T-Shirt und den BH ausgezogen habe. Sie habe ein bisschen gegrinst. Es sei so eine «ängstliche Lache» gewesen (pag. 156 Z. 324 ff.). Der Beschuldigte habe sie überall angefasst, worauf sie ihm gesagt habe, er solle damit aufhören bzw. ihn mehrmals geschubst, also weggedrückt habe. Der Beschuldigte habe in diesem Moment glaublich gar nicht bemerkt, dass sie das nicht wolle und sich belästigt fühle (pag. 151 Z. 79 ff.). Sie habe ihre Kleidung immer wieder hochgezogen und ihn weggedrückt, so dass er sie nicht habe ausziehen können. Er habe sie dann aber so auf das Bett gedrückt, dass sie nicht mehr habe ausweichen können und «wie im Bett gefesselt» gewesen sei. Sie habe sich nicht wehren können und habe angefangen zu weinen (pag. 151 Z. 89 f., pag. 156 Z. 348 f.). Der Beschuldigte ha- be einfach weitergemacht und gar nicht bemerkt, dass sie geweint habe. Er habe gesagt, dass er mit seinem Geschlechtsteil nicht in ihre Vagina gehe, nur auf den Bauch. Plötzlich sei sein Geschlechtsteil in ihr gewesen. Sie habe versucht, ihn mit ihrem Bein wegzudrücken. Das habe sie aber nicht geschafft, weil der Beschuldigte ihr Bein einfach weggedrückt habe. Er sei in ihr drin gewesen, bis er einen Erguss bekommen habe (pag. 151 Z. 89 ff.). Er sei nur so ca. fünf Sekunden in ihr gewe- sen. Sie habe versucht, ihn wegzudrücken, sie habe sich aber nicht wehren kön- nen. Sie habe geschrien. Also nicht richtig geschrien, sondern gesagt «Aua es tut weh» (pag. 157, Z. 366 ff.). Er habe einfach weitergemacht und als er fertig gewe- sen sei, seien seine Spermien auf ihrem Bauch gewesen (pag. 157, Z. 374 ff.), wo- bei er nach der Befriedigung nochmals in ihren Vaginalbereich habe eindringen wollen (pag. 157, Z. 392 f.). Er habe weiter «runtergehen» wollen und sei mit sei- nem Geschlechtsteil in ihre Vagina, worauf sie gesagt habe: «Stopp hör auf jetzt» (pag. 157, Z. 396 ff.). Nachdem sie die Spermien auf sich gesehen habe, sei sie sofort ins Bad gelaufen und habe sich diese ab ihrem Bauch und ihrer Scheide ge- putzt, wobei sie gesehen habe, dass sie aus der Scheide blute (pag. 151, Z. 99 ff.). 21 Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin ferner, dass der Beschuldigte auch mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei und versucht habe, sie zu befriedi- gen. Er habe sie mehrmals gefragt, ob sie zu einem Orgasmus gekommen sei, ob sie etwas spüre. Sie habe darauf nichts gesagt. Sie sei wie paralysiert gewesen. Sie habe nichts rausbekommen (pag. 157 Z. 381 ff.). Die ersten Aussagen der Pri- vatklägerin fielen nicht nur detailreich aus, sie enthielten auch Beschreibungen ei- gener psychischer Vorgänge (geschilderte Angst und Panik), verbale Interaktionen mit dem Beschuldigten sowie Nebensächlichkeiten bzw. überflüssige Details, d.h. Einzelheiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kern- geschehen unnötig sind. So etwa, dass sie beim Treffen mit dem Beschuldigten ei- ne «labberige» Hose und eine schwarze Jacke getragen habe (pag 154 Z. 243 ff.) oder dass er ihr seine rauen Hände gezeigt und erklärt habe, dies sei vom Body- building und vom harten Training (pag. 151, Z. 73 f.). Allerdings enthalten die Erstaussagen der Privatklägerin auch gewisse Unstimmigkeiten und Fragezeichen. So erkannte sie die sexuellen Absichten des Beschuldigten eigenen Angaben zu- folge relativ früh (pag. 151, Z. 67 ff.). Es stellt sich daher die Frage, weshalb sie sich nicht deutlich(er) positioniert oder das Bett verlassen hat. Ferner fällt auf, dass sich die Privatklägerin auch nicht festlegen konnte bzw. wollte, ob sie sich nun ver- bal bzw. körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt hatte respektive ob er ihre verbale und/oder körperliche Ablehnung bzw. Gegenwehr wahrgenommen hat. So führte sie – wie bereits erwähnt – etwa aus, dass der Beschuldigte gar nicht bemerkt habe, dass sie dies nicht gewollt und sich belästigt gefühlt habe (pag. 151, Z. 83 ff., Z. 90, pag. 155, Z. 274 ff., pag. 156, Z. 331 f.). Hätte sie sich – wie anläss- lich dieser ersten Einvernahme eben auch ausgesagt – mehrfach ausdrücklich ver- bal und körperlich gewehrt, so müsste dies dem Beschuldigten, selbst unter Berücksichtigung der Sprachbarriere, aufgefallen sein. Wenig Sinn macht denn auch ihre Aussage, wonach der Beschuldigte nach der Befriedigung nochmals in ihren Vaginalbereich habe eindringen wollen bzw. eingedrungen sei (pag. 157, Z. 392 f., Z. 396 ff.). Es handelt sich überdies um eine Sachverhaltsversion, welche im Laufe des weiteren Verfahrens nicht mehr vorgebracht wurde. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Aussagen. Auffallend ist jedoch, dass sich die Privatklägerin nunmehr stärker gegen den Beschuldigten gewehrt haben will. So gab sie etwa zu Protokoll, sie habe ihre Hand nicht nur weggezogen, sondern dem Beschuldigten auch gesagt, sie wolle dies nicht (pag. 164, Z. 132 f.). Auch habe sie ihm bereits beim Küssen gesagt, sie wolle dies nicht, habe sich gewehrt und ihn an der Brust wegzustossen versucht, währendem sie anlässlich der ersten Einvernahme hierzu noch ausgesagt hatte, sie sei schockiert gewesen, gewehrt habe sie sich aber gar nicht (pag. 155, Z. 273 f., Z. 279 ff., pag. 167, Z. 264 ff., pag. 168, Z. 284 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, sie habe sich nicht gewehrt und sie habe gesagt, es sei ok, wenn er ihren ganzen Körper anfasse, sie wolle einfach keinen Sex, erklärte sie, sie habe ihm ganz klar gesagt, dass sie dies nicht wolle (pag. 171 f. Z. 430 ff.). Gleichzeitig erklärte sie aber wiederum, sie glaube nicht, dass er dies wahrgenommen bzw. gesehen habe, dass sie weine (pag. 164, Z. 153 f., pag. 171, Z. 404 ff., Z. 420 f.) und gab darüber hinaus gar zu Protokoll, es sei ihm scheisse- gal gewesen (pag 171 Z. 404). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie sodann erstmals 22 zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten im Bett noch Vorwürfe gemacht habe, bevor sie duschen gegangen sei (pag. 170, Z. 382 ff.). Abweichend zu ihren Erstaussagen führte sie ferner aus, sie habe bemerkt, dass der Beschuldigte Sex wolle, als er sie geküsst habe (währendem sie dies bei ihrer Erstaussage bereits beim Ergreifen ihrer Hand bemerkt haben will, pag. 167, Z. 251 f.). Auch sprach sie bei der Staatsanwaltschaft erstmals davon, dass der Beschuldigte sie zu ihrem Sexleben befragt und sie ihm gesagt habe, dass ihre erste richtige Beziehung die- se mit ihrem Mann sei (pag. 164 Z. 137 ff.). Weshalb die – eigenen Angaben zufol- ge – sexuell unerfahrene Privatklägerin dieses Gespräch erst an ihrer zweiten Ein- vernahme erwähnte, erschliesst sich der Kammer nicht. Unklar bleibt auch, wes- halb sie dem Beschuldigten gegenüber nun auch ihren Ehemann erwähnt haben will. In den vorab verschickten Chatnachrichten gab die Privatklägerin nämlich noch an, sie wohne mit ihrem Bruder (« I live with my brother but he’s working not home», «So don’t worry», «We will be alone», pag. 240). Ihre hierzu bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Erklärung, sie würde aus der Türkei verstossen, wenn bekannt würde, dass sie mit einem Nichttürken verheiratet sei und sie des- halb jedem sage, sie wohne mit ihrem Bruder (vgl. pag. 173 Z. 487 ff.), überzeugt nicht. Einerseits gab die Privatklägerin – wie bereits erwähnt – nur kurz zuvor sel- ber an, sie habe dem Beschuldigten von ihrem Ehemann erzählt. Andererseits gab Letzterer auch zu Protokoll, dass die Familie der Privatklägerin und viele andere Bekannte wissen würden, dass sie verheiratet sei bzw. sie würden kein Geheimnis daraus machen (vgl. Ziff. 13.2.4 hiernach). Hinzu kommt, dass mit der Frage nach einer Ehe bzw. dem Zusammenleben die Staatsangehörigkeit eines Partners bzw. einer Partnerin noch nicht geklärt ist und es die erweiterte Familie der Privatkläge- rin – wie die Vorinstanz treffend festgestellt hat – kaum erfahren würde, wenn sie einem Koreaner auf der Durchreise von ihrer Ehe erzählt. Die Erklärung der Privat- klägerin ist demnach – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin – alles andere als nachvollziehbar. Auch die oberinstanzlich vorgebrachte Erklärung (Privatsphäre) vermag nicht zu überzeugen, hat die Privat- klägerin den ihr zuvor unbekannten Beschuldigten doch auch gleich zu sich nach Hause eingeladen. Nur wenig überzeugend fiel auch ihre Erklärung dafür aus, weshalb sie sich zum Beschuldigten ins Bett gelegt habe. So gab sie hierzu an, sie habe nach ihm schauen wollen. Sie sei ein Mensch, der sich um viele Menschen sorge. Sie sei hilfsbereit. Wenn Menschen in Not seien, sei sie immer da (pag. 166 Z. 231 ff.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschuldigten schlecht gegangen wäre, solches wird von der Privatklägerin allerdings auch nicht direkt geltend gemacht. Es hätte – wie bereits die Vorinstanz erkannte – damit völ- lig ausgereicht, kurz ins Schlafzimmer zu gehen und nach dem Beschuldigten zu sehen. Die Privatklägerin hätte ihm zudem ohne Weiteres auch das Sofa anbieten können. Die Privatklägerin stellte den Beschuldigten im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme ferner deutlich schlechter dar als bisher und sprach etwa davon, dass es für ihn einfach «Ich will sie ficken und flachlegen» (pag. 167 Z. 270) gewesen sei bzw. sich dieser wohl gesagt habe: «[… ], ist mir scheissegal, was die sagt. Ich will sie einfach nur ficken» (pag. 171, Z. 404 f.). Sie erklärte abweichend von ihren 23 Erstaussagen, wonach der Beschuldigte zuerst «gar nicht rein» gewollt und nur ca. fünf Sekunden in ihr gewesen sei, nunmehr, dass sich der Beschuldigte auf sie ge- legt und versucht habe, seinen Penis in sie zu stecken (pag. 169, Z. 331 ff.) und er beim vaginalen Eindringen «vor und zurückgegangen» sei (pag. 169, Z. 322 f.). Der verspürte Schmerz bezeichnete sich nunmehr auch als «extrem» (pag. 164, Z. 156 f.), später hingegen wieder als ein «Ziehen», «so ähnlich wie ein Zwicken», nur am Anfang (pag. 169, Z. 336, Z. 340) Ferner sprach sie erstmals davon, dass ihr Kopf nach hinten gebeugt gelegen sei und sie fast nichts habe sehen können (pag. 164 Z. 154 f.). Darüber hinaus erwähnte sie neu auch, dass es sein könne, dass der Beschuldigte ausgerutscht bzw. hängengeblieben sei, sie habe aber gespürt, dass er eingedrungen sei (pag. 172, Z. 448 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen. Sie schilderte die von ihr erlebten Geschehnisse grundsätz- lich detailreich und gab wiederum Interaktionen mit dem Beschuldigten und eigene psychologische Vorgänge wieder. So erklärte sie etwa, was sie sich beim Gang ins Bad gedacht habe: «Er dachte sich, warum rennt sie jetzt ins Bad. Warum wohl? Wenn du jemand vergewaltigt hast, obwohl sie dies nicht wollte. Weshalb rennt sie wohl ins Klo. Ich fragte mich, bist du bescheuert, du hast mich gerade vergewaltigt. Ich fragte mich, weshalb hast du mich psychisch verletzt. Weshalb hast du das gemacht. Ich wollte ihm die Stadt zeigen». Weshalb sie diese Überlegungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren zu Protokoll gab, bleibt indes un- klar. Auffällig oft vermochte (oder wollte) sie sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht mehr an die damaligen Geschehnisse zu erinnern (vgl. etwa pag. 560 Z. 25 ff., Z. 42 f., pag. 561 Z. 42 f., pag. 562 Z. 23 ff., pag. 563 Z. 36 ff., Z. 43 ff., pag. 564 Z. 7 f., Z. 31 ff., Z. 42 ff., pag. 565, Z. 1). Im Gegensatz zu ihren vorherigen Aussagen gab die Privatklägerin neu zu Protokoll, dass sie ge- dacht habe, dem Beschuldigten sei heiss, als er sein T-Shirt ausgezogen habe bzw. sie habe nicht gewusst, weshalb er dies gemacht habe (pag. 566, Z 13 ff.). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme erklärte sie demgegenüber noch, sie habe sich schon bevor er ihre Hand genommen habe gedacht «Phu…der will Sex von mir» (pag. 151, Z. 73). Die Privatklägerin konnte – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht darüber aufklären, ob und wo sie sich verbal und/oder körperlich wehrte, wo sie weinte und wo sie nur dachte, sie weine und schreie bzw. was der Beschuldigte hiervon über- haupt mitbekommen hat. So gab sie bei der Vorinstanz diesbezüglich etwa an, sie habe sich bei allem, was der Beschuldigte getan habe, gewehrt (pag. 563 Z. 10 f.). Sie habe «angefangen zu weinen, was das soll» (pag. 564, Z. 5). Kurz vorher er- klärte sie noch, sie habe keinen Laut von sich geben können, sie sei wie «stumm gelegt» gewesen (pag. 561, Z. 30 f.). Sie glaube, er habe nicht gesehen, dass sie geweint habe. Sie habe in ihrem Innern geschrien (pag. 562 Z. 11 ff.). Auf Nachfra- ge erklärte sie ferner auch, es sei richtig, dass er nicht bemerkt habe, dass sie ihn weggestossen habe (pag. 565 Z. 9 ff.). Damit ergibt sich auch für die Kammer nicht, wann sie sich gegenüber dem Beschuldigten tatsächlich verbal und/oder kör- perlich zur Wehr setzte, damit der Beschuldigte hätte merken müssen, dass er die Grenze der Einvernehmlichkeit überschreitet. Abweichend von ihren früheren Aus- sagen führte die Privatklägerin denn auch aus, dass der Beschuldigte «ungefähr 24 zwei Minuten oder so» mit seinem Penis in ihrer Vagina gewesen sei und stossen- de Bewegungen gemacht habe (pag. 564 Z. 16 ff.). Von einem «Reiben» war nicht mehr die Rede, vielmehr gab die Beschuldigte an, der Beschuldigte habe sich aus- gezogen und versucht, sein Geschlechtsteil in sie reinzubekommen (pag. 561, Z. 26 ff.). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Rahmen- und Kerngeschehen zwar sehr detailreich ausfielen, diese allerdings auch wesentliche Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie eine gewisse Aggra- vierungstendenz enthielten. Aus diesem Grund bestehen bei der Kammer erhebli- che Zweifel daran, ob sich das Ganze tatsächlich wie von der Privatklägerin ge- schildert zugetragen hat. Daran vermag auch die von ihr an ihren Ehemann ver- schickte Sprachnachricht vom 8. November 2019 nichts zu ändern. Hierbei schil- derte sie zwar einen sexuellen Übergriff bzw. eine Vergewaltigung (auch wenn sie dies nicht explizit so benannt hat) durch den Beschuldigten. Es fällt allerdings auf, dass sie zunächst sagt, sie hoffe er (ihr Ehemann) sei jetzt nicht «irgendwie sau- er». Sodann schilderte sie ihm, wie der Beschuldigte direkt auf ihre Abwehrversu- che reagiert habe («Ich habe gesagt, er soll aufhören, weil ich das nicht möchte. Und er so, ja, ja, ist schon ok, ist schon ok»), was ihren teilweisen früheren Aussa- gen widerspricht, wonach er ihre Gegenwehr nicht wahrgenommen habe. Etwas merkwürdig erscheint auch ihre Beschreibung, wonach sie den Beschuldigten habe wegdrücken müssen und er dann «irgendwie angefangen habe, sie anzumachen und mit ihr Sex zu haben». Die besagte Sprachnachricht vermag die Zweifel an der von der Privatklägerin geschilderten Sachverhaltsversion nicht zu beseitigen. 13.2.4 L.________ Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei L.________ um den Ehemann der Privat- klägerin handelt und dieser während des Besuchs des Beschuldigten nicht anwe- send war. Seine Aussagen helfen zur Klärung des umstrittenen Kerngeschehens nicht bzw. nur sehr bedingt weiter. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass er vor seiner Einvernahme offenbar die Protokolle der polizeilichen Ein- vernahmen gelesen hat (vgl. pag. 187 Z. 165 ff.). L.________ erklärte, dass er am besagten Tag um ca. um 17.10 Uhr oder 17.15 Uhr nach Hause gekommen sei, die Privatklägerin völlig durcheinander angetroffen habe und sie ihm zuerst nicht habe sagen wollen, was geschehen sei (pag. 186, Z. 114 ff.). Im Übrigen gab L.________ zu Protokoll, dass die Privatklägerin seit dem Vorfall Albträume und Schwierigkeiten beim Schlafen habe (pag. 189 Z. 211 ff.). Diese Aussagen spre- chen zwar eher für einen entsprechenden Vorfall, allerdings ist auch möglich, dass die Privatklägerin nach den Geschehnissen in Panik geraten ist und nachträglich nicht mehr mit den entsprechenden Handlungen einverstanden war (vgl. die nach- folgende Gesamtwürdigung). L.________ erklärte ferner, dass seine Schwiegereltern zu Beginn Probleme ge- habt hätten, ihre Beziehung zu akzeptieren. Mittlerweile sei aber alles problemlos und die meisten wüssten, dass sie verheiratet seien. Sie würden kein Geheimnis daraus machen (pag. 184 Z. 41 ff., pag. 189 Z. 207 ff.). Dies widerspricht der Aus- sage der Privatklägerin, wonach viele nicht von ihrer Heirat wüssten bzw. sie nie- manden davon erzähle. 25 13.2.5 Gesamtwürdigung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in seinen beiden ersten Einvernahmen detaillierte und nachvollziehbare Aussagen machte, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass diese Einvernahmen glei- chentags stattgefunden haben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte er seine früheren Aussagen dahingehend, dass er nunmehr nicht mehr davon sprach, mit seinem Penis in den Bereich der Vagina der Privatklägerin ge- kommen zu sein und Letzterer darüber hinaus auch eine aktivere Rolle zusprach. Er versuchte, sich im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Geschehnisse weni- ger stark zu belasten. Dennoch betonte er – in Wiederholung seiner früheren Aus- sagen – wiederum, dass er die Privatklägerin zum Sex habe überreden wollen, ob- wohl sie ihm gesagt hatte, dass sie dies nicht wolle. Er betonte mehrfach, dass er mit seinem Penis nicht in ihre Vagina eingedrungen sei, er diesen aber auf ihrem Körper bzw. an ihrem Geschlechtsteil gerieben habe und da auch hängengeblieben sei. Er gab auch von Beginn weg zu, dass die Privatklägerin ihm gegenüber Schmerzen geäussert habe und mutmasste sogleich, er sei mit seinem Penis mög- licherweise an den Eingang ihrer Vagina gekommen. Auch die Privatklägerin bestätigte auf Vorhalt dieser Aussage, es könne sein, dass der Beschuldigte aus- gerutscht/hängengeblieben sei. Dazu passt auch ihre Schilderung, wonach der verspürte Schmerz nur am Anfang gewesen sei. Der Beschuldigte versuchte im vorliegenden Verfahren nicht, sich übermässig zu entlasten. Vielmehr belastete er sich aufgrund seiner Aussagen selber und legte seine sexuellen Absichten von Be- ginn weg offen. Seine Schilderungen lassen sich ferner mit den objektiven Be- weismitteln in Einklang bringen bzw. diese stehen seiner Version der Geschehnis- se zumindest nicht entgegen. So sind die bei der Privatklägerin festgestellten vagi- nalen Verletzungen gemäss Gutachten ebenfalls durch Manipulation mit den Fin- gern erklärbar oder können – zumindest teilweise – auch durch das sog. «Hängen- bleiben des Penis» entstanden sein. Schliesslich spricht auch die Chatnachricht des Beschuldigten, in welcher er der Privatklägerin auf ihre Nachricht, dass sie be- fürchte, schwanger zu sein, schrieb «No…Don’t worry, never do like that» «Never! I didn’t inside» dafür, dass er gemäss seinen konstanten Schilderungen mit seinem Penis nicht in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist. Dass er sich noch bei der Privatklägerin entschuldigte, könnte indes auch in einer allfälligen Vergewalti- gung und der nachträglichen Reue darüber begründet liegen. Gemäss Ansicht der Kammer ist es in Anbetracht der Gesamtumstände allerdings wahrscheinlicher, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten durch ihre lange Anwesenheit im Bad das Gefühl vermittelte, etwas sei nicht in Ordnung und es ihm leidtat, weil er wuss- te, dass sie nicht zum Sex bereit gewesen war und er dennoch mehrmals versucht hatte, sie zu überreden und er ihr auf den Bauch ejakuliert hatte. Zumindest lässt sich daraus nicht direkt auf eine erfolgte Vergewaltigung schliessen. Es erscheint denn auch naheliegend, weshalb der Beschuldigte bei der Verhaftung eigenen An- gaben zufolge wusste, weshalb er abgeholt wurde. Musste ihm doch spätestens gestützt auf die nach dem Treffen verschickten Nachrichten der Privatklägerin klar sein, dass etwas nicht in Ordnung ist. Die Aussagen der Privatklägerin fielen ebenfalls detailreich aus. Sie gab darüber hinaus Gesprächsinhalte wieder, schilderte Nebensächlichkeiten und eigene emo- 26 tionale Vorgänge. Ihre Aussagen wiesen jedoch einige Unstimmigkeiten auf, wel- che Zweifel an der von ihr geschilderten Sachverhaltsversion aufkommen lassen. So blieb bis zuletzt unklar, wie und wann sie sich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte und ob er dies überhaupt bewusst wahrnahm bzw. ihre Abwehr er- kannte. Sie machte unterschiedliche Angaben dazu, wann sie sein sexuelles Inter- esse an ihr erkannt habe und wie der Vorfall im Schlafzimmer im Detail abgelaufen sei (etwa ihre Position, einmaliges oder zweimaliges vaginales Eindringen bzw. Versuch dazu, Dauer der vaginalen Penetration, gemachte bzw. nicht gemachte Vorwürfe vor dem Gang ins Badezimmer etc.). Dabei weisen ihre Aussagen eine leichte Aggravierungstendenz auf. Auch sprechen die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten während der angeblichen Vergewal- tigung in der Tendenz gegen eine solche, auch wenn es hierbei keinen «standardi- sierten» Ablauf gibt. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie zum Sex überreden wollte, was in- des unbestritten ist, sein mehrmaliges Betonen, wonach er nicht in sie eindringe, seine Nachfrage betreffend Orgasmus und der von der Privatklägerin geschilderte Versuch des Beschuldigten, sie zu befriedigen. Zu beachten ist ferner auch das Verhalten der Privatklägerin während bzw. im Nachgang des Vorgangs. Der Kam- mer ist bekannt, dass es kein «typisches Opferverhalten» gibt. Allerdings ist es durchaus möglich, dass gewisse Verhaltensweisen in der Tendenz eher für oder gegen einen sexuellen Übergriff sprechen. So ist in diesem Zusammenhang und in Bezug auf den vorliegenden Fall anzumerken, dass die Privatklägerin während der Anwesenheit des Beschuldigten sich noch mit ihrem Ehemann austauschte, den Beschuldigten nach dem Vorfall unbestrittenermassen zum Abschied umarmte, ihm die Reste des Mittagessens abpackte und ihn gar noch fragte, ob sie jetzt noch zu- sammen rausgehen wollten, da dies ursprünglich so geplant gewesen sei (pag. 176, Z. 584 ff.). Der Privatklägerin fehlte es nach den Geschehnissen in ihrem Schlafzimmer nicht nur an der von ihr geschilderten Angst und Panik. Vielmehr war ihr Verhalten gegenüber dem Beschuldigten – wie die Verteidigung zu Recht fest- hielt – sogar äusserst zuvorkommend. Dies obwohl sie selber auch angab, sie ha- be nach dem Vorfall nur noch gewollt, dass der Beschuldigte gehe (pag. 170, Z. 374 f.). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten trotz der erhobe- nen schweren Vorwürfe ursprünglich auch nicht anzeigen wollte (pag. 177, Z. 645 f.). Die Kammer hält indes für durchaus möglich, dass sich sowohl die Geschehnisse als auch das hängige Strafverfahren – quasi rückwirkend - belastend auf die psy- chisch bereits vorbelastete Privatklägerin ausgewirkt haben. So etwa in Bezug auf die offenkundige Angst vor einer Schwangerschaft, die Versuche des Beschuldig- ten, die Privatklägerin zum Sex zu überzeugen, die Angst vor einem wütenden Ehemann etc. In diesem Sinne sind die vorliegenden ärztlichen Berichte ohne Wei- teres nachvollziehbar. Letztlich sagen sie jedoch nichts über den Ablauf des Kern- geschehens aus (pag. 544 f., pag. 546 f., pag. 764 f.). Den Akten sind nach Ansicht der Kammer schliesslich keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Privatklägerin anlässlich des Vorfalls sowie im Rahmen ihrer Einvernahmen unter Nebenwirkun- gen ihrer medikamentösen Behandlung gelitten hätte. Wie bereits angetönt, kön- nen die Verletzungen der Privatklägerin durch das vaginale Eindringen mit den 27 Fingern oder auch – zumindest der oberflächliche Schleimhautriss an der hinteren Kommissur – durch ein Hängenbleiben des Penis entstanden sein. Letztlich konnte im Aktengutachten auch eine Verletzung durch intensives Waschen des Vaginalbe- reichs nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn dies eher unwahrschein- lich sei (pag. 401). Die festgestellten Verletzungen lassen sich damit nicht nur mit der von der Privatklägerin geschilderten Sachverhaltsversion erklären. Dass sich auf der Decke keine Blutspuren befunden haben, kann schliesslich auch darauf zurückzuführen sein, dass die Privatklägerin – eigenen Angaben zufolge – direkt danach ins Badezimmer gegangen ist und sich duschte. Nach dem Gesagten ist auf die vom Beschuldigten geschilderte Sachverhaltsversion abzustellen, zumal diese der Kammer nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel glaubhafter er- scheint. Es verbleiben damit – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – keine re- levanten Zweifel daran, dass es am 8. November 2019 im Schlafzimmer – auf In- itiative des Beschuldigten hin – zu einem einvernehmlichen Austausch von sexuel- len Handlungen gekommen ist, auch wenn die Privatklägerin den Beschuldigten nicht für Sex eingeladen hatte. Die Privatklägerin erklärte dem Beschuldigten von Beginn weg, dass sie keinen Sex wolle. Für Küsse und gegenseitiges Anfassen war sie jedoch bereit bzw. äusserte sich dem Beschuldigten gegenüber zumindest nicht anderweitig und wehrte sich dagegen auch nicht körperlich. Der Beschuldigte versuchte sie immer wieder zum Sex zu überreden. Er führte seine Finger in die Vagina der Privatklägerin ein, rieb seinen Penis unter anderem an ihrer Vagina (blieb dort auch hängen) und ejakulierte schliesslich auf ihren Bauch. Die Privatklä- gerin ging schliesslich ins Badezimmer, wo sie sich reinigte und duschte. Ansch- liessend verabschiedete sie sich vom Beschuldigten, umarmte diesen und gab ihm noch die Reste des Mittagessens mit. Nach seinem Weggang kontaktierte sie ihn erneut über «J.________» und äusserte ihm gegenüber die Befürchtung, schwan- ger zu sein. Dies wurde vom Beschuldigten als unmöglich abgetan, bevor er die Privatklägerin schliesslich blockierte. IV. Rechtliche Würdigung 14. Grundlagen zu Art. 190 StGB Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verweist die Kammer vorab auf die kor- rekten vorinstanzlichen Erwägungen (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 683 f.). Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, verwirklicht den Tatbestand der Vergewalti- gung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Als Tathandlung kommt einzig der Beischlaf, also «die naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile» in Frage. Andere sexuelle Handlungen fallen unter Art. 189 StGB. Damit kommen als Opfer nur Personen weiblichen Geschlechts und als Täter nur Personen männlichen Geschlechts in Frage. Die Nötigungsmittel sind identisch mit denjenigen nach Art. 189 StGB und umfassen unter anderem Gewalt. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit 28 chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfälli- ge Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbil- dung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Gewalt im Sin- ne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erfor- derlich. Es genügt jenes Mass an Kraftanwendung, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft ein- setzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu weh- ren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch er- füllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3. mit Verweisen; MAIER, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 189 StGB). Gewalt als Nötigungsmittel wurde vom Bundesgericht in einem Fall bejaht, bei dem die Frau erfolglos versuchte, den Täter mit den Armen wegzudrücken und dieser trotz der Gegenwehr der Frau deren Hosen herunterzog, sich auf dem Bett auf sie setzte, sodass sie fixiert war und sich nicht mehr wehren konnte (Urteil des BGer 6S.126/2007 vom 7. Juni 2007 E. 6.2 f.). Weitere Voraussetzung ist die Kau- salität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf, d.h. dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, den Geschlechtsverkehr zu er- dulden (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz: Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, be- geht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. An die Begründung des Eventual- vorsatzes dürfen keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden (MAIER, a.a.O., N 17 zu Art. 190 StGB). 15. Subsumtion Die Kammer kann sich auch betreffend die rechtliche Subsumtion den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Zunächst ist festzuhalten, dass zufolge des «Hän- genbleibens» des Penis des Beschuldigten an der Vagina der Privatklägerin von einem Vollzug des Geschlechtsverkehrs im rechtlichen Sinne auszugehen ist. Er- forderlich ist nicht ein vollständiges Eindringen. Es genügt, wenn der Penis in den 29 Scheidenvorhof oder in den Anfang der weiblichen Scheide eindringt, weil dadurch die «Gefahr» der Zeugung geschaffen wird. Mit der Vorinstanz ist hingegen von ei- nem Fehlen eines erforderlichen Tatmittels auszugehen. Der Beschuldigte versuch- te zwar, die Privatklägerin zum Sex zu überreden, es liess sich jedoch beweismäs- sig nicht erstellen, dass er sie bedrohte, sie unter psychischen Druck setzte, zum Widerstand unfähig machte oder Gewalt anwendete. Für das Tatmittel der Gewalt ist zwar – wie bereits erwähnt – keine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität erforderlich (etwa in Form von Schlägen und Würgen). Dennoch muss sich der Beschuldigte mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Op- fers hinwegsetzen, was vorliegend zu verneinen ist. Gemäss Beweisergebnis hat die Privatklägerin am besagten Tag bei ihr im Schlafzimmer verbal und körperlich für den Beschuldigten nicht oder zu wenig erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Damit ist das Verhalten des Beschuldigten – wie bereits von der Vorinstanz erkannt – nicht tatbestands- mässig. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Kriterien des objektiven Tatbe- stands sowie auf den subjektiven Tatbestand einzugehen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB freizusprechen. V. Zivilpunkt 16. Die Privatklägerin beantragt oberinstanzlich die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'926.70 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 und gründet ihren Anspruch auf den Vorwurf der Vergewaltigung (pag. 806 ff.). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 15. hiervor.). Damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung. Für die Beurteilung des Zivilpunktes sind keine ausscheidbaren Mehrkosten ent- standen (Verfahrens- und Parteikosten). VI. Kosten und Entschädigungen 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte freizusprechen ist, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 22'776.75 vom Kanton Bern zu tragen. 30 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Ergreifen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privat- klägerschaft Berufung mit dem Antrag auf Schuldigsprechung und unterliegen sie, so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens. Die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Da die Privatklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen voll- umfänglich unterliegen, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens anteilsmäs- sig zu tragen, wobei die Privatklägerin aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig von der Kostentragung zu befreien ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO; Urteile des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.2. f. und 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2). Art. 30 Abs. 1 OHG bezieht sich nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (vgl. etwa BGE 141 IV 262 E. 2.2 mit Hinweisen, Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3.). Dem Opfer sind im Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher Kosten aufzuerlegen (vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Die Privatklägerin ist daher in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu verpflichten, dem Kanton Bern die Hälfte der oberinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 2'000.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse zulassen. Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend ebenfalls CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 18. Haftentschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt im Fall einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer ein Betrag von CHF 200.00 pro Tag eine angemessene Entschädigung dar, sofern keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtferti- gen. Der Tagessatz ist nur ein Kriterium, das die Bestimmung einer Grössenord- nung für die Genugtuung erlaubt. Der Betrag ist unter Berücksichtigung der konkre- ten Verhältnisse (Dauer der Haft, Schwere der vorgeworfenen Taten usw.) zu kor- rigieren (Urteile des BGer 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2, 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1 und 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publi- ziert in: BGE 139 IV 243). Die Anwendung einheitlicher Tagessätze als Entschädi- gung bei unrechtmässiger Haft ist nicht gerechtfertigt. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht folglich auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu (Urteile des BGer 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11. No- 31 vember 2013 E. 1.2.1). Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung, die Schwere des vorge- worfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Belastung durch das Verfahren (bspw. durch extensive Medienberichterstattung; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 429 StPO). Die Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person haben bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person von den hiesigen Verhältnissen mar- kant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge hätte. Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zu berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis zwischen den Lebenshaltungs- kosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person und in der Schweiz abge- stellt werden (Urteil des BGer 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2.). Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Tagessatz bei längerer (Untersu- chungs-)Haft (von mehreren Monaten Dauer) in der Regel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Bei langer Haftdauer ist somit ein degressiver Tagessatz anzuwenden (Urteile des BGer 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). In jedem Fall sollte die Genugtuung einer zu Unrecht ei- ner schweren Straftat verdächtigten und deshalb inhaftierten Person mindestens einige tausend Franken betragen (Urteil des BGer 6B_758/2013 vom 11. Novem- ber 2013 E. 1.2.1, Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 303 vom 25. September 2019 E. 13.1). Der Beschuldigte wurde am 8. November 2019 um 18:45 Uhr durch die Polizei an- gehalten (pag. 4) und befand sich bis zum 27. Mai 2020, 11:14 Uhr, in Haft (pag. 636). Für die ungerechtfertigte Haft von insgesamt 202 Tagen ist dem Beschuldig- ten eine Entschädigung auszurichten. Diese ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung degressiv auszugestalten. Die Kammer kann sich hierzu den Er- wägungen der Vorinstanz anschliessen. Zunächst erachtet auch die Kammer eine Reduktion um 20% angezeigt, da der Beschuldigte in Südkorea wohnhaft ist und die dortigen Lebenshaltungskosten tiefer ausfallen als in der Schweiz. Der Be- schuldigte wurde aus seinem gewohnten Leben gerissen und in einem fremden Land inhaftiert, dessen Sprache er nicht beherrschte. Verständigen konnte er sich nur mit seinen beschränkten Englischkenntnissen. Aufgrund seiner Inhaftierung konnte er sein Studium nicht abschliessen und die angedachte N.________ nicht beginnen. Die ersten zwei Monate der Haft – welche zu Beginn bekanntermassen am schwersten wiegt – sind mit einem Ansatz von CHF 180.00 pro Tag, ausma- chend CHF 10'800.00 (und nicht CHF 9'600.00 [Rechnungsfehler der Vorinstanz]), zu entschädigen. Wie bereits dargelegt, ist für die weitere in Haft verbrachte Zeit von einem geringeren Ansatz pro Tag auszugehen. Die Kammer hält es für ange- bracht, für die darauffolgenden drei Monate täglich von CHF 120.00, ausmachend 32 CHF 10'800.00, auszugehen. Für die Zeit danach bis zur Haftentlassung (52 Tage) werden noch CHF 80.00 pro Tag berechnet, was CHF 4’160.00 ergibt. Insgesamt resultiert eine Genugtuung/Haftentschädigung von total CHF 25'760.00 (anstelle der CHF 24'560.00), welche angemessen erscheint. 19. Oberinstanzliche Anträge auf Entschädigung und Genugtuung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO). Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO sind Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung an den Verfahrenshandlungen im Strafverfahren zurückzuführen sind. Darüber hinaus werden auch wirtschaftliche Einbussen, die aus dem Strafverfahren als solches resultieren, erfasst. Namentlich ein Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen oder Karriereschäden fallen darunter (BGE 142 IV 237 E. 1.3.4; Urteile des BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.1.; 6B_1378/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.2; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4). Die Straf- behörde prüft die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zwar von Amtes wegen. Es obliegt jedoch der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 6.2). Kann der Schaden ziffernmässig nicht nachgewiesen werden, ist dieser nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Die Be- stimmung enthält eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Geschädigten. Sie entbindet ihn jedoch nicht davon, alle Umstände, die für den Eintritt eines Scha- dens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGE 122 III 219 E. 3a; Urteil des BGer 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). Die Verteidigung beantragt eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, ohne diese zu beziffern. Ausgeführt wird hierzu lediglich, dass dem Beschuldigten aufgrund des Berufungsverfahrens ein gut bezahlter Job bei der staatlichen O.________ entgangen sei (pag. 881). Die Kammer erachtet es durchaus als mög- lich, dass der Beschuldigte eine entsprechende Ausbildung bei der staatlichen O.________ hätte beginnen sollen, welche allenfalls in einem «gut bezahlten Job» gemündet hätte. Aus den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung sowie aus den Akten ist allerdings nicht ansatzweise nachvollziehbar, ab wann und in welcher Höhe er damit ein relevantes Einkommen erzielt hätte. Der Beschuldigte wäre so- wohl für den Ausbildungs- bzw. Stellenverlust resp. den nicht erfolgten Stellenantritt als auch für die Höhe des dadurch entstandenen Schadens und die Kausalität be- weispflichtig. Belege dafür, dass er aufgrund des Strafverfahrens eine bestimmte Stelle nicht erhalten hat respektive nicht antreten konnte, beispielsweise ein nega- 33 tiver Bescheid auf eine Bewerbung, in dem auf das Verfahren Bezug genommen wird, reichte er keine ein. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung allfälliger wirtschaftlicher Einbussen des Beschuldigten sind deshalb nicht erfüllt. Soweit der Beschuldigte auch oberinstanzlich die Ausrichtung einer Genugtuung verlangt, legt er keine Umstände dar, die den Schluss auf besonders schwere Ver- letzungen seiner persönlichen Verhältnisse nahelegen würden (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Solche Umstände sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Dem Be- schuldigten ist daher keine Genugtuung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. 20. Amtliche Entschädigungen 20.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der unentgeltli- chen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kolle- gialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Bei- zug eines Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). 34 20.2 Erstinstanzliches Verfahren 20.2.1 Beschuldigter Ad Entschädigung Rechtsanwältin F.________ Mit Verfügung vom 9. November 2019 wurde Rechtsanwältin F.________ als amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (pag. 283 f.). Per 13. November 2019 wurde das Mandat sistiert und der Beschuldigte wurde privat von Rechtsan- walt B.________ vertreten (pag. 299 f.). Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt und Rechtsanwältin F.________ per 31. Dezember 2019 aus ihrem Mandant entlassen (pag. 321 f.). Die Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2020 gemäss angemessener Kostennote vom 21. Januar 2020 (pag. 287 ff.) auf to- tal CHF 2'720.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Ad Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Mai 2020 (pag. 551 ff.) ist ein Aufwand von rund 90 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren zzgl. Ausla- gen in der Höhe von CHF 4'827.90 sowie MwSt zu entnehmen. Hinzu kommen rund zehn Stunden für die Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. Ur- teilseröffnung und Nachbesprechung, welche auf besagter Kostennote nicht aufge- führt sind (pag. 558 ff.). Auch die Kammer erachtet einen Gesamtaufwand von rund 100 Stunden als deut- lich übersetzt. Rechtsanwalt B.________ war bis am 30. Dezember 2019 der priva- te Verteidiger des Beschuldigten (pag. 321 f.). Eine Kürzung des geltend gemach- ten Aufwands bei privaten Verteidigern wird von der Kammer zwar nur mit Zurück- haltung vorgenommen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bis und mit 30. Dezember 2019 bereits sechs Mal (8.75 Stunden) im Gefängnis besuchte und über sieben Stunden als «Aktenstudi- um» auswies (dies nebst den geltend gemachten Posten für das Studium von Ver- fügungen etc.). Diese umfangreichen Vorbereitungen und Besprechungen haben sich auf den nachfolgenden Aufwand als amtlicher Verteidiger auszuwirken. Die nach der Beiordnung als amtlicher Verteidiger ab 31. Dezember 2019 geltend ge- machten Posten für Gefängnisbesuche (insgesamt acht Besuche bzw. 9.32 Stun- den) sind als unangemessen anzusehen und auf drei Stunden zu kürzen (drei Be- suche à je eine Stunde). Ebenfalls erscheint der Kammer der geltend gemachte Aufwand für das «Aktenstudium» und die Vorbereitung der Hauptverhandlung als zu hoch (21 Stunden, nebst den geltend gemachten Posten für das Studium von Verfügungen, Schreiben des Beschuldigten etc.), weshalb – mit Blick auf den Auf- wand als privater Verteidiger – eine Kürzung um 15 Stunden zu erfolgen hat. Der Kostennote sind zudem verfahrensfremde Handlungen zu entnehmen, so etwa das Schreiben an die Eltern des Beschuldigten betreffend Information an die 35 O.________, die E-Mails betreffend N.________, das Verfassen einer Protestnote etc., weshalb nochmals ein Abzug von rund zwei Stunden zu erfolgen hat. Der als amtlicher Verteidiger geltend gemachte Aufwand von rund 64 Stunden ist um rund 23 Stunden auf 41 Stunden zu kürzen. Der Aufwand als privater Verteidiger von insgesamt 35.24 Stunden ist demgegenü- ber so zu belassen und mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu entgelten. Betreffend Auslagen ist ebenfalls zwischen privater und amtlicher Verteidigung zu unterscheiden und eine Kürzung der im Zeitraum der amtlichen Verteidigung gel- tend gemachten Posten vorzunehmen. Mit Blick auf die Kürzung auf angemessene drei Gefängnisbesuche (vgl. die Ausführungen hiervor) ist eine Reduktion der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Reisezuschläge um CHF 750.00 vor- zunehmen (5 Reisezuschläge à CHF 150.00). Ebenfalls abzuziehen ist der geltend gemachte Reisezuschlag vom 20. Mai 2020, da hierfür kein Grund ersichtlich bzw. ausgewiesen ist. Allerdings sind zwei Reisezuschläge für die erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung vom 25./26. Mai 2020 anzurechnen. Darü- ber hinaus ist – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – die zusätzliche Anrech- nung einer Kleinspesenpauschale von 3% des Honorars nicht statthaft, da die Ge- samtspesen detailliert ausgewiesen und geltend gemacht werden. Insgesamt geht die Kammer für den Zeitraum der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ von Auslagen von CHF 1'729.35 aus. Für die Auslagen im Zusammenhang mit der privaten Verteidigung des Beschuldig- ten ist hingegen von den geltend gemachten CHF 1'812.05 auszugehen (12. No- vember 2019 bis 26. Dezember 2019). Für die private Verteidigung ist dem Beschuldigten demnach eine Entschädigung von insgesamt CHF 11'439.95 (inkl. Auslagen und Mwst) auszurichten. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 10'693.90 (inkl. Auslagen und Mwst). Den Beschuldigten trifft angesichts des Aus- gangs des Verfahrens keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 20.2.2 Privatklägerin Für die Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 690). Rechtsanwältin D.________ macht mit Kostennote vom 26. Mai 2020 ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 6'676.50 (inkl. Auslagen) geltend (pag. 588 ff., vgl. auch pag. 533 ff.). Für die Bemessung des amtlichen Honorars kann nur der geleistete Aufwand ab dem 6. Dezember 2019 berücksichtigt werden (Zeitpunkt der Einsetzung als unentgeltliche Rechtver- treterin, pag. 375 f.). Es hat entsprechend ein Abzug von 3.5 Stunden für den Sub- stitut (Aufwand vom 21. November 2019) und von 0.17 Stunden für die Aufwen- dungen von Rechtsanwältin D.________ vom 5. Dezember 2019 zu erfolgen. Die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung dauerte hingegen rund 45 Minuten länger 36 als in der Kostennote ausgewiesen. Hiervon hat eine Anrechnung um rund 30 Mi- nuten zu erfolgen, zumal für die anschliessende Besprechung mit der Klientschaft praxisgemäss 30 Minuten angerechnet werden, hierfür aber 45 Minuten ausgewie- sen wurden. Die Auslagen werden mit CHF 180.80 berücksichtigt, zumal die Kos- ten des Arztberichts der Psychiatrischen Dienste G.________ keine Parteikosten bilden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 6'180.80 (inkl. Auslagen). Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstin- stanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privat- klägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Art. 30 Abs. 3 OHG geht Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (vgl. BGE 141 IV 262 E. 3) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). 20.3 Oberinstanzliches Verfahren 20.3.1 Beschuldigter Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostenno- te vom 13. September 2021 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 6'749.50 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend (pag. 898 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 29.89 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berück- sichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung sehr hoch bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Für das Studium der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung von knapp 35 Seiten erachtet die Kammer einen Aufwand von ei- ner Stunde als ausreichend, weshalb eine Reduktion der geltend gemachten drei Stunden um zwei Stunden zu erfolgen hat. Der geltend gemachte Aufwand im Zu- sammenhang mit der Redaktion der Stellungnahme vom 19. April 2021 und der Duplik vom 9. Juli 2021 (insgesamt sieben Stunden) ist mit Blick auf die sich darin befindlichen Wiederholungen sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte bzw. Rechtsanwalt B.________ seine Position weitestgehend vom erstinstanzli- chen Verfahren übernehmen konnte, um eine weitere Stunde zu reduzieren. Ferner erscheint der Kammer auch der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Studium der Eingaben der Gegenparteien als überhöht (z.B. 13. Oktober 2020, 7. Dezember 2020, 5. März 2021, 19. März 2021, 7. Mai 2021, 17. Mai 2021). In diesem Zusammenhang hat eine weitere Reduktion um zwei Stunden zu erfolgen. Schliesslich hat im Zusammenhang mit den gestellten Fristerstreckungs- gesuchen ebenfalls eine Reduktion um eine halbe Stunde zu erfolgen. Damit ergibt sich ein entschädigungswürdiger Aufwand von rund 24.5 Stunden, was gerade noch angemessen erscheint. Bei detaillierter Geltendmachung sämtlicher angefallener Auslagen ist die zusätzli- che Anrechnung einer Kleinspesenpauschale (3% vom Honorar, vorliegend 37 CHF 179.34) wiederum nicht statthaft. Zu berücksichtigen sind die ausgewiesenen Auslagen von CHF 109.60. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'395.35 (inkl. Auslagen und Mwst). Den Beschuldigten trifft angesichts des Aus- gangs Verfahrens keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 20.3.2 Privatklägerin Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläge- rin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss der einge- reichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 14. September 2021 (pag. 903 ff.) auf insgesamt CHF 4’392.45 (inkl. Auslagen und MwSt; kleine Run- dungsdifferenz) bestimmt. Das Bundesgericht hatte in BGE 143 IV 154 zu beurteilen, wie es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren verhält, wenn es wie vorliegend bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen ist und der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Es kam zum Schluss, in solchen Fällen müsse es möglich sein, von der Privatklägerschaft, wel- che als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhoben habe, bei verbesser- ten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltli- chen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien. Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rück- erstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Dies trage dem Geiste des Opferhilfegesetzes Rechnung und leiste möglichen Missbräuchen Vorschub. Art. 30 Abs. 3 OHG räume der be- dürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend mache, keinen An- spruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu pro- zessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Die Privatklägerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG beru- fen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Sie hat dem Kanton Bern die für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'392.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'040.35, zu er- statten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 21. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 38 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 8. November 2019 in E.________, zum Nachteil von C.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22'776.75 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 25'760.00 für die beson- ders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Haftentschädigung), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 11'439.95 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 durch den Kanton Bern, wobei C.________ dem Kanton Bern die Hälfte der oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00, zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage von C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. III. 1. Die amtliche Entschädigung der ersten amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin F.________, wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2020 auf CHF 2'720.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Es besteht weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 39 Leistungen ab 31.12.2019 StundenSatz amtliche Entschädigung 41.00 200.00 CHF 8’200.00 Reisezuschläge CHF 750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 979.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’929.35 CHF 764.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’693.90 Für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 10'693.90 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.50 200.00 CHF 4’900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’009.60 CHF 385.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’395.35 Für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 5'395.35 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechts- anwältin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 06.12.2019 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6’000.00 Auslagen ohne MWST CHF 180.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’180.80 Für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfah- ren wird Rechtsanwältin D.________ eine Entschädigung von CHF 6'180.80 (inkl. Auslagen) ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 30 Abs. 3 OHG). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechts- anwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 40 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.33 200.00 CHF 3’866.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 212.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’078.40 CHF 314.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’392.45 volles Honorar CHF 4’832.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 212.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’044.40 CHF 388.40 Total CHF 5’432.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’040.35 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'392.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'040.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) durch das zuständige Bundesamt bedarf keiner Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst bedarf keiner Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 3. Die Festplatte «WD Elements Portable 1 TB HDD» geht nach Rechtskraft des vorlie- genden Urteils an die Kantonspolizei Bern zur Löschung und Wiederverwendung. 4. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Privatklägerin/Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin - Rechtsanwältin F.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Schaden Service Schweiz AG (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; Art. 32 ATSG) 41 Bern, 2. November 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 42