Folglich ist – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug möglich. Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz darüber hinaus treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden. Damit fällt die Differenzialprognose – unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bernischen Obergerichts (vgl. Ziff. 15 hiervor) – zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.