Insofern ist in diesem Sinne eine gewisse Verbesserung durchaus denkbar. Gleiches gilt für das übrige Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug, wobei der Fokus hier insbesondere darauf liegt, dass der Beschwerdeführer auch langfristig zu keinen Disziplinarmassnahmen mehr Anlass gibt. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch weiterhin an die im Vollzug geltenden Regeln zu halten und ein gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten zu zeigen. Wie zum Vorleben aufgezeigt, hat eine stabile und nachhaltige Integration in die Arbeitswelt beim Beschwerdeführer bisher nicht stattgefunden (vgl. Ziff. 21 hiervor).