Dennoch könnten, sofern der Beschwerdeführer seine ablehnende Haltung gegenüber therapeutischen Angeboten aufgebe und zu einer freiwilligen Behandlung bereit sei, soziotherapeutische und sozialpädagogische Gespräche und die Teilnahme am R&R2-Programm durchaus sinnvoll sein (Vollzugsakten, pag. 853 f.). Eine Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen ist demnach – jedenfalls in gewissem Masse – möglich und darf vom Beschwerdeführer auch erwartet werden. Insofern ist in diesem Sinne eine gewisse Verbesserung durchaus denkbar.