Zwar wird im Gutachten vom 27. Dezember 2019 – wie 17 bereits erwähnt – festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung vorliege und die dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsanteile nur schwer mit therapeutischen Mitteln veränderbar seien. Dennoch könnten, sofern der Beschwerdeführer seine ablehnende Haltung gegenüber therapeutischen Angeboten aufgebe und zu einer freiwilligen Behandlung bereit sei, soziotherapeutische und sozialpädagogische Gespräche und die Teilnahme am R&R2-Programm durchaus sinnvoll sein (Vollzugsakten, pag.