Unterliesse er diese Anstrengungen in der verbleibenden Zeit im Strafvollzug, würden sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen, was per se auch zur Verweigerung der bedingten Entlassung führte (Vollzugsakten, 1083). Hinsichtlich der Täterpersönlichkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – bis anhin jegliche Therapiearbeit und ernsthafte bzw. nachvollziehbare Aufarbeitung, insbesondere der Anlasstaten und seiner deliktsrelevanten Problembereiche, verweigert hat (zuletzt: Vollzugsakten, pag. 945 f.; vgl. auch Vollzugsakten, pag. 839).