Eine Verbesserung im weiteren Vollzug sei also möglich, weshalb die bedingte Entlassung zu verweigern sei. Unterliesse er diese Anstrengungen in der verbleibenden Zeit im Strafvollzug, würden sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen, was per se auch zur Verweigerung der bedingten Entlassung führte (Vollzugsakten, 1083).