Das sonstige Verhalten lasse sich insofern verbessern, wenn der Beschwerdeführer langfristig zu keinen Disziplinierungen mehr Anlass gebe, ansonsten ein gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten zeige, sich an die geltenden Regeln halte und Wiedergutmachung leiste. Er könne schliesslich die verbleibende Zeit im Vollzug noch nutzen, um Klarheit hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse zu schaffen und realistische Zukunftsperspektiven zu erarbeiten. Eine Verbesserung im weiteren Vollzug sei also möglich, weshalb die bedingte Entlassung zu verweigern sei.