So könne die Täterpersönlichkeit etwa verbessert werden, wenn sich der Beschwerdeführer mit seinen Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten und mit seinen Taten auseinandersetze. Das sonstige Verhalten lasse sich insofern verbessern, wenn der Beschwerdeführer langfristig zu keinen Disziplinierungen mehr Anlass gebe, ansonsten ein gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten zeige, sich an die geltenden Regeln halte und Wiedergutmachung leiste.