26. Ad Differenzialprognose: Im Rahmen der Differenzialprognose erwog die Vorinstanz, bis zur Vollverbüssung könne zwar am statischen Kriterium des Vorlebens nichts mehr geändert werden, die übrigen Kriterien seien einer Verbesserung aber durchaus zugänglich. So könne die Täterpersönlichkeit etwa verbessert werden, wenn sich der Beschwerdeführer mit seinen Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten und mit seinen Taten auseinandersetze.