Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 27. Dezember 2019 zu verweisen, wonach selbst die Erteilung von Weisungen und Auflagen nicht ausreichen würden, um den Beschwerdeführer von der Begehung neuerlicher Straftaten im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz (einschliesslich Gewalthandlungen) abzuhalten (Vollzugsakten, pag. 856).