Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen und dem Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz, welcher keineswegs an Landesgrenzen gebunden ist, würde minder Rechnung getragen (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7). Dieser Umstand darf im Rahmen des Ermessens für die positive Prognose zu einer gewissen Zurückhaltung führen (BGE 105 IV 167 E. 2). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch auf das Gutachten von Dr. med. C.