___ ein nur wenig strukturierter Empfangsraum erwartet (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7). Zudem ist zu beachten, dass in Anbetracht der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen und dem Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz, welcher keineswegs an Landesgrenzen gebunden ist, würde minder Rechnung getragen (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7).