15 günstig eingestuft, zumal ein solcher Verbleib unmittelbar mit einer erneuten Strafbarkeit verbunden wäre (Vollzugsakten, pag. 1081). Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse im E.________ ist mit der Vorinstanz grundsätzlich positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach seiner allfälligen Entlassung mit seiner Ehefrau im eigenen Haus im E.________ zu leben gedenkt und sie von den Ersparnissen, den noch zu beantragenden Renten und landwirtschaftlicher Eigenproduktion leben könnten.