24. Ad zu erwartende Lebensverhältnisse: Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel habe und sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz daher als äusserst ungünstig erweisen würden. Es erscheine nicht gesichert, dass er tatsächlich zu seiner Familie in den E.________ zurückkehre resp. dort verbleiben werde. Angesichts seiner Vergangenheit müsse die geltend gemachte enge Beziehung zu seiner Frau und den Kindern in Zweifel gezogen werden.