14 Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 7. Oktober 2019 eine Timeout- Vereinbarung, wonach er für drei Monate in den Normalvollzug versetzt werde und anschliessend in die Abteilung Langzeitvollzug zurückkehre (Vollzugsakten, pag. 721). Dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf dieser drei Monate weigerte, in den Langzeitvollzug zurückzukehren, wurde ihm von der Vorinstanz nicht zur Last gelegt (erwähnt in E. 5.2.2 und 5.3.3 des angefochtenen Entscheids, Vollzugsakten, pag. 1076 und 1079 f.).