Danach folgten keine aktenkundigen Auseinandersetzungen mehr, obwohl Direktor L.________ noch knapp eineinhalb Jahre als Direktor der JVA M.________ amtete. Insofern vermag der Beschwerdeführer aus dieser Tatsache nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr zeigen seine Ausführungen die bereits erwähnte Tendenz des Beschwerdeführers, sein Verhalten in Haft zu bagatellisieren und sich als Opfer darzustellen, was wiederum von fehlender Einsicht und Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten zeugt (vgl. Ziff. 22 hiervor).