Der Beschwerdeführer wurde bereits in den ersten fünf Jahren des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe in der JVA M.________ unzählige Male u.a. wegen Schlägereien bzw. Angriffen, Drogenkonsums und Drohungen diszipliniert (Vollzugsakten, pag. 18 ff.; pag. 78 ff.; pag. 110 ff.; pag. 170 ff.; pag. 238, pag. 278 ff.; pag. 302 ff.; pag. 306 ff.). Während dieser Zeit war der ehemalige Direktor L.________ noch nicht im Amt. Am 30. August 2018 wurde der Beschuldigte letztmals diszipliniert, da er in eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen verwickelt war. Danach folgten keine aktenkundigen Auseinandersetzungen mehr, obwohl Direktor L.___