375 und 403). Das gewalttätige Verhalten ging teilweise auch vom Beschwerdeführer aus (vgl. etwa Vollzugsakten, pag. 18 ff., pag. 610 ff.). Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass auch ein bestehender verbaler Konflikt den Einsatz von Gewalt keinesfalls zu legitimieren vermag. Inwiefern die Leitung der JVA M.________ durch den ehemaligen Direktor L.________ (im Amt von Ende .________ bis Ende .________) einen direkten Einfluss auf die Sicherheit des Beschwerdeführers hatte, ergibt sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vorliegenden Akten. Der Beschwerdeführer wurde bereits in den ersten fünf Jahren des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe in der JVA M.___