Hinzu kommt, dass ein positives Vollzugsverhalten für sich alleine nicht eine positive Prognose zu begründen vermag, zumal ein solches erwartet werden darf. Die Kammer kann nicht ausschliessen, dass es in der JVA M.________ zu Spannungen zwischen J.________ und K.________ gekommen ist bzw. kommt. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen aber geltend macht, dass er nur aufgrund solcher Konflikte mit gewalttätigem Verhalten aufgefallen sei bzw. sich nur zu verteidigen versucht habe, kann dem nicht gefolgt werden. So fiel der Beschwerdeführer über mehrere Jahre, in zahlreicher Weise und auch ausserhalb der JVA M.________ disziplinarisch auf (Vollzugsakten, pag. 375 und 403).