So ist dies zwar durchaus als positives Zeichen zu werten. Wie die Vorinstanz aber richtigerweise festgehalten hat, gab es in der Vollzugsgeschichte des Beschwerdeführers immer wieder Phasen, in denen er nicht disziplinarisch aufgefallen ist. Der Beschwerdeführer beteuerte auch mehrfach, dass er sein schlechtes Verhalten einsehe und sich nun ändern wolle (Vollzugsakten, pag. 235, 241 und 315). Dennoch wurde er in der Folge wiederum gewalttätig und konsumierte Drogen. Hinzu kommt, dass ein positives Vollzugsverhalten für sich alleine nicht eine positive Prognose zu begründen vermag, zumal ein solches erwartet werden darf.