13 walthandlungen komme (Vollzugsakten, pag. 690 und pag. 834). Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, sind die zahlreichen Disziplinarverstösse des Beschuldigten negativ zu werten und können von den vereinzelt positiven Rückmeldungen nicht aufgewogen werden. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – in den letzten Monaten im Vollzug wohlverhalten hat. So ist dies zwar durchaus als positives Zeichen zu werten.