Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug einigermassen integrieren und jeweils auch angepasst, kooperativ und korrekt verhalten konnte, so kontrastiert dies mit den zahlreichen Disziplinarverstösse in den vergangenen Jahren. Der Beschwerdeführer fiel mehrfach wegen seines gewalttätigen bzw. aggressiven Verhaltens auf (vgl. hierzu die eindrückliche Aufzählung im Gutachten vom 27. Dezember 2019, Vollzugsakten pag. 832 ff.) - zuletzt im August 2018, als ein spontaner Streit mit einem Mitinsassen bis zur Tätlichkeit eskalierte (Vollzugsakten, pag.