Grund hierfür seien die verbalen Attacken gewesen. Es könne ihm nicht angerechnet werden, dass er im Normalvollzug verblieben sei und nicht in den Sicherheitsvollzug habe zurückkehren wollen, um dort erneut Attacken ausgesetzt zu sein (pag. 4 f.). In den vorliegenden Akten befinden sich zahlreiche Berichte, welche sich zum Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers äussern. Daraus lässt sich auch auf positive Verhaltensweisen des Beschwerdeführers schliessen. So werden ihm etwa sehr gute und speditive Arbeitsleistungen attestiert (Vollzugsakten, pag. 352, pag. 512, pag.