Einsicht gezeigt habe, um daraufhin gleichwohl erneut Gewalthandlungen zu begehen. Es könne auch nicht einzig aufgrund eines guten Arbeitsverhaltens und eines ruhigen und korrekten Sozialverhaltens insgesamt auf ein positives Vollzugsverhalten geschlossen werden. Ein korrektes Vollzugsverhalten dürfe nämlich erwartet werden. Der Beschwerdeführer verweigere auch jegliche Wiedergutmachung. Das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens sei negativ in die Beurteilung miteinzubeziehen (Vollzugsakten, pag. 1080). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm unter dem Regime des Ex- Direktors L._______