Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat sowohl durch die Flucht und die weitere Delinquenz negativ ins Gewicht falle, gleiches gelte für sein Verhalten im Strafvollzug. In Anbetracht des zuvor jahrelangen Schlechtverhaltens könne das in disziplinarischer Hinsicht seit rund zwei Jahren gezeigte Wohlverhalten (noch) keinen relevanten Einfluss auf die Beurteilung des Vollzugsverhaltens haben, zumal der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit bereits Zeiträume mit unauffälligem Verhalten gehabt und während diesen Phasen