Dies darf in Anbetracht der hiervor genannten Umstände stark bezweifelt werden, kann aber letztlich offenbleiben, zumal die Kammer – wie die Vorinstanz – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung klar zum Schluss kommt, dass der Aspekt der Täterpersönlichkeit eindeutig negativ zu werten ist. Daran vermögen auch das – von der Vorinstanz allerdings nicht erwähnte – fortschreitende Alter des Beschwerdeführers und dessen zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Belastungen und Einschränkungen (HWS-Schmerzsyndrom, koronare Herzkrankheit und Status nach Herzinfarkt) nichts zu ändern.