23 hiernach). Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wiederum Reue bekundete (pag. 77), erscheint der Kammer höchst fraglich, ob darin – im Gegensatz zu früher – eine echte Änderung seiner Einstellung bzw. eine wesentliche Reifung seiner Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Dies darf in Anbetracht der hiervor genannten Umstände stark bezweifelt werden, kann aber letztlich offenbleiben, zumal die Kammer – wie die Vorinstanz – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung klar zum Schluss kommt, dass der Aspekt der Täterpersönlichkeit eindeutig negativ zu werten ist.