Die bereits im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens gezeigten Bagatellisierungstendenzen des Beschwerdeführers (vgl. etwa Vollzugsakten, pag. 130 f., pag. 133, pag. 138 und pag. 207 f.) sind daher nach wie vor erkennbar, auch im vorliegenden Verfahren um bedingte Entlassung aus der Haft. So erachtet der Beschwerdeführer sein Vollzugsverhalten als «in Ordnung» (Vollzugsakten, pag. 909), empfindet Gewalthandlungen im Vollzug als keine aussergewöhnliche Erscheinung (Vollzugsakten, pag. 962 f.) und stellt sich letztlich auch im Rahmen des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens als Opfer dar (angeblicher Konflikt J.________ gegen K.________, vgl. Ziff. 23 hiernach).